BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 221/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 4. Dezember 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressungin neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Estland erlitteneAuslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte Strafeangerechnet wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer, bandenmäßigbegangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen ver-sucht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegenrichtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.I. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe (versuchterBanküberfall am 11. Januar 2001 in F. ) wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichendgeklärte Frage der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) zur Einstellung des Verfah-rens nach § 154 Abs. 2 StPO.Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von derRepublik Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatteseine Grundlage im Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juni2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten "zur Strafverfolgung wegen der indem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 aufgeführtenStraftaten auszuliefern". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung zugrun-de liegenden Fälle II. 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat istdemgegenüber in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 24. April2001 enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügtwar und der von der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 7. Au-gust 2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhal-tung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Be-schränkungen durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Ausliefe-rungsbewilligung des ersuchten Staates maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 14. No- - 4 -vember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internatio-nale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. U 26) erscheint zweifelhaft, obdie Auslieferungsbewilligung - auch unter Berücksichtigung des Schweigensder Republik Estland auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der Auslie-ferungsbewilligung - dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den Banküberfallvom 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, siehtder Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem hilfswei-se gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach§ 154 Abs. 2 StPO ein.Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen(fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheits-strafen von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß dieStrafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe ausgesprochen hätte.II. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung derin Estland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das Landgericht hat diegemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab,nach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzu-rechnen ist, zwar in den Urteilsgründen getroffen. Diese Entscheidung mußjedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).III. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). - 5 -Zur Annahme des Qualifikationsmerkmals bandenmäßiger Begehung imSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erken-nen, daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunktmindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden ha-ben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen nochungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 46, 321). Dies ergibt sich insbeson-dere aus der Aussage des Zeugen P. (UA S. 26), die das Landgerichterkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, daßdie jeweils als "Geldübernehmer" vor der Bank eingesetzte Person "innerhalbder Organisation", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte K. eine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und des-halb als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitgliedals Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung inirgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kannauch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. BGHSt 46, 321).Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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