BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/06 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: "Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzul344ssig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Das angefochtene Urteil wurde am Freitag, den 24. Februar 2006, in Anwesenheit des Angeklagten verk374ndet. Die Frist zur Einlegung der Revision endete demzufolge mit dem Freitag, dem 3. M344rz 2006. Das durch Telefax eingelegte Rechtsmittel ist am 4. M344rz 2006 und damit ver-sp344tet beim Landgericht eingegangen." Dem tritt der Senat bei. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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