BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.; hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss und das Urteil des Senats vom 26. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge beanstandet, der Senat habe auf die Revision der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkl344ger die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite zur374ckverwiesen, w344hrend er die Revision des Ange-klagten gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen und dabei auch einer Aufkl344rungsr374ge den Erfolg versagt habe, mit der der Ange-klagte - mittelbar - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des angefochte-nen Urteils zur inneren Tatseite gerichtet hatte. Mit dieser R374ge hatte es der Angeklagte als Versto337 gegen die gerichtliche Aufkl344rungspflicht bem344ngelt, dass das Landgericht einem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens nicht nachgekommen war, den die Verteidigung f374r den Fall gestellt hatte, dass das Landgericht von bedingtem T366tungsvorsatz des Angeklagten ausgehen und von bestimmten Darlegungen der bereits ge-h366rten Sachverst344ndigen abweichen sollte; beide Bedingungen waren indessen nicht eingetreten. Der Angeklagte meint, da der Senat auf diese R374ge auch im Zusammenhang mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und Nebenkl344ger nicht gesondert eingegangen sei, habe er sie nicht zur Kenntnis genommen. 1 - 3 - Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat das Revisionsvor-bringen des Angeklagten in vollem Umfang gew374rdigt, jedoch nicht f374r durch-greifend erachtet. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht n344her begr374ndet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsf374hrers (s. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). 2 Soweit der Angeklagte dem Senat dar374ber hinaus Willk374r und die Nicht-beachtung der grundgesetzlichen Gew344hrleistung des gesetzlichen Richters vorwirft, kann dahinstehen, ob das Verfahren nach 247 356 a StPO 374berhaupt zur Korrektur auch derartiger Verst366337e gegen verfassungsrechtliche Gew344hrleis-tungen dient; denn die Vorw374rfe sind ersichtlich haltlos. Der Angeklagte ver-kennt, dass die Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffen wa-ren und auch die gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensr374ge offen-sichtlich unbegr374ndet war. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antrags-schrift vom 27. Juni 2007 zutreffend dargelegt, aus welchen Gr374nden das Landgericht, nachdem die im Hilfsbeweisantrag gestellten Bedingungen nicht eingetreten waren, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tats344chlicher Hin-sicht unter dem Gesichtpunkt des 247 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten war, den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens in die im Hilfsbeweisantrag vorgegebene Richtung weiter aufzukl344ren. Bei dieser Sachlage konnte der Senat, der auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkl344ger nur die Rechtsanwendung des Landgerichts beanstandete, die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten (247 353 Abs. 2 StPO) und war auch nicht gehalten, hierbei (nochmals) auf die Verfahrensr374ge des Angeklag-ten einzugehen. Ebensowenig musste er dem neuen Tatrichter durch Aufhe-bung der Feststellungen Gelegenheit geben, dem Hilfsbeweisantrag eventuell 3 - 4 - nun seinerseits nachzukommen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu abweichenden neuen Feststellungen zu gelangen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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