BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 221/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt als Nebenkl344gervertreter, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkl344-ger D. und S. wird das Urteil des Landgerichts D374s-seldorf vom 29. Mai 2006 aufgehoben; jedoch werden die ge-samten Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die den genannten Nebenkl344gern hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zur374ckverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der genannten Nebenkl344ger werden verworfen. 2. Die Revisionen der Nebenkl344ger Teresa und Filip R. so-wie Dariusz und Andrzej M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Diese Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-lung wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tatein-heit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebens-langer Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklag-ten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfah-rensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landge-richt zur374ckverwiesen (BGH NJW 2003, 3142). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion (247 311 StGB aF) in Tateinheit mit zweifacher fahrl344ssiger K366rperverletzung (247 230 StGB aF) zu ei-ner Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierge-gen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkl344-ger. 1 I. Revision der Staatsanwaltschaft 2 Die Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung materiellen Rechts; sie bean-standet es namentlich als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht vom T366tungsvorsatz des Angeklagten 374berzeugt und daher von dessen Verurteilung (auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt: Der Angeklagte war Eigen-t374mer eines 344lteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er woll-te das Geb344ude sanieren, um es anschlie337end gewinnbringend zu ver344u337ern. Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den Umzug in ein anderes seiner Mietsh344user. Der Angeklagte sann daraufhin zu-sammen mit dem fr374heren - bereits rechtskr344ftig abgeurteilten - Mitangeklagten Sch. nach M366glichkeiten, auf die Mieter Druck auszu374ben, um sie hierdurch 4 - 5 - zum Auszug zu bewegen. Nachdem ihr Plan gescheitert war, dies durch Brand-legungen in dem Haus zu erreichen, kamen sie schlie337lich auf die Idee, im Kel-ler des Hauses eine Verpuffung auszul366sen, indem sie eine Gasleitung durch Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen 366ffneten und das ausstr366mende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestell-tes Teelicht entz374ndeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklag-ten die "W344nde wackeln"; das Haus sollte unbewohnbar und "amtlich ger344umt" werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Nachdem der Ange-klagte zusammen mit dem Mitangeklagten die Tatvorbereitungen getroffen hat-te, setzte dieser schlie337lich das Vorhaben absprachegem344337 alleine um. Er schraubte den Verschlussstopfen v366llig aus der Gasleitung. Das ausstr366mende Gas wurde zwar nicht durch das Teelicht entz374ndet, das unmittelbar, nachdem der fr374here Mitangeklagte den Keller verlassen hatte, erloschen war; es wurde jedoch durch eine andere Z374ndquelle zur Explosion gebracht. Dies f374hrte zum Einsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner get366tet und zwei weitere schwer verletzt wurden. 2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ohne T366tungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er die naheliegende M366glichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die W344nde des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen soll, Hausbewohner "durch herabfallende Geb344udeteile (Putz, Steinbrocken o. 344.) oder durch umfallendes Mobiliar" zu Tode kommen k366nnten. Bei dem Ein-sturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es sich aber um einen dem Angeklagten unerw374nschten Taterfolg gehandelt. Er habe das Haus besch344digen, nicht aber zerst366ren wollen; gerade die Zerst366-rung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte die Zerst366rung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht ge-rechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben. 5 - 6 - 3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Den Erw344gungen, mit denen das Landgericht bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten verneint, liegen unzutreffende rechtliche Ma337st344be zu Grunde. 6 Bedingter T366tungsvorsatz setzt zun344chst voraus, dass der T344ter es als m366glich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen f374hren. Diese Folge muss er dar374ber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerw374nscht sein (s. allgemein Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 15 Rdn. 9 b m. zahlr. w. N.). 7 Nach diesen Ma337st344ben hat das Landgericht bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabst374rzende Geb344udetei-le oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern f374hren konnte. Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den fr374he-ren Mitangeklagten zur Tatausf374hrung schreiten lassen, um seine Sanierungs-pl344ne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten T366tungs-vorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, au337ergew366hnlicher Umst344nde darauf vertraute, der von ihm f374r m366glich gehal-tene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein solches Vertrauen gehegt h344tte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entneh-men. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gef344hrlichkeit der geplanten Tat sind auch kaum Umst344nde vorstellbar, die h344tten geeignet sein k366nnen, ein derarti-ges Vertrauen zu begr374nden. 8 Soweit das Landgericht demgegen374ber darauf abhebt, dem Angeklagten sei es nicht erw374nscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben 9 - 7 - k344men, steht dies der Annahme bedingten T366tungsvorsatzes gerade nicht ent-gegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion st344rker ausfiel, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollst344ndig zum Einsturz brachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch den (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verur-sacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tats344ch-lichen von dem vom Angeklagten als m366glich vorgestellten Kausalverlauf. Ma337-geblich f374r den T366tungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen t366d-lichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abl344ufe, die - ausgel366st durch die Explosion - zu diesen Folgen f374hrten; schon gar nicht von Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Ange-klagten nach der Tat befinden sollte. 4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die bisherigen Fest-stellungen zum objektiven Geschehen, zur subjektiven Tatseite sowie zur Per-son des Angeklagten haben jedoch Bestand. Die ihnen zugrunde liegende Be-weisw374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (vgl. 247 301 StPO) des Angeklagten erkennen. Das Landgericht zieht aus den erhobenen Beweisen m366gliche Schl374sse; ob diese nahe lagen und nicht auch eine abwei-chende 334berzeugungsbildung m366glich gewesen w344re, ist f374r die revisionsge-richtliche 334berpr374fung ohne Belang. Da die Feststellungen durch den aufge-zeigten Fehler in der rechtlichen W374rdigung nicht ber374hrt sind, k366nnen sie da-her aufrechterhalten werden (247 353 Abs. 2 StPO); erg344nzende neue Feststel-lungen - auch zu dem noch offenen voluntativen Vorsatzelement - darf die nun-mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 10 Eine eigene Sachentscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat dage-gen schon deswegen verwehrt, weil es bisher zumindest in subjektiver Hinsicht 11 - 8 - an Feststellungen zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen der Ge-meingef344hrlichkeit, der Heimt374cke, der Habgier und der sonstigen niedrigen Beweggr374nde fehlt. Diese sind nachzuholen, wobei es jedoch mehr als nahe liegt, dass diese Merkmale sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erf374llt sind. Abschlie337end wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 2006, 346 sowie BVerfG NStZ 2006, 680 hingewiesen. II. Nebenkl344gerrevisionen 12 1. Die Revisionen der Nebenkl344ger Teresa und Filip R. sowie Dariusz und Andrzej M. sind unzul344ssig. Gem344337 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzes-verletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Die Begr374ndung der Revision des Nebenkl344gers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zul344ssiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenkl344gers zum Anschluss an das Verfahren begr374n-det; wird eine derartige Pr344zisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungs-frist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzul344ssig (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 400 Rdn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Die genannten Neben-kl344ger haben ihr Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachr374ge be-gr374ndet. Weitere Ausf374hrungen, aus denen sich das Ziel ihres jeweiligen Rechtsmittels entnehmen lie337e, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungs-frist nicht eingegangen. Soweit der Beistand der Nebenkl344ger Dariusz und Andrzej M. in der Revisionshauptverhandlung das Ziel der Revisionen die-ser Nebenkl344ger klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesen Rechts-mitteln nachtr344glich zur Zul344ssigkeit zu verhelfen. Die Revisionen der genann-ten vier Nebenkl344ger sind daher zu verwerfen. 13 - 9 - 2. Die Revisionen der Nebenkl344ger D. und S. sind dagegen zul344ssig; sie erstreben mit der Sachr374ge die Verurteilung des Angeklagten we-gen Mordes an einem Angeh366rigen im Sinne des 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die-se Rechtsmittel haben aus den Gr374nden, die zur Revision der Staatsanwalt-schaft n344her dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. 14 III. Der Senat hat von der durch 247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO er366ffneten M366glichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zur374ckverwiesen. 15 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy