BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts B374ckeburg vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbesch344digung schuldig ist; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Dieb-stahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbesch344digung" zu ei- 1 - 3 - ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-sion r374gt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele f374r besonders schwere F344lle noch die Tatbegehung als Mitt344ter in die Urteils-formel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 24, 25). 2 Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Marihuana, Haschisch, Amphetamine, Ecstasy, Kokain und weitere Drogen (UA S. 4). Die verfahrensgegenst344ndliche Tat beging er nach vorangegangenem Alkoholgenuss und dem Konsum von Ecstasy sowie Haschisch oder Marihuana (UA S. 7, 9). Die Strafkammer konnte nicht ausschlie337en, dass dadurch seine Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 7, 13). Nach den Angaben des fr374heren Mitangeklagten A. beabsichtigten der Ange-klagte und seine Mitt344ter, die entwendeten Gegenst344nde zu verkaufen und von dem Erl366s Drogen zu erwerben (UA S. 10). Unter diesen Umst344nden liegt es nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen kann, berau-schende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dies dr344ngte zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-ben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bew344hrungsentscheidung bei der Verneinung einer g374nstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der Angeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert habe (UA S. 14). 3 - 4 - Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344um-te Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im 334brigen sind nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass hier einer der Aus-nahmef344lle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Un-terbringung absehen k366nnte. 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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