BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/11 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts B374ckeburg vom 1. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensr374gen nicht ankommt. 1 1. Das Urteil muss insgesamt aufgehoben werden, da die Schuldf344higkeit des Angeklagten bei den Taten nicht belegt ist. 2 Das Landgericht ist "zu Gunsten des Angeklagten" jeweils von einer "er-heblich verminderten Schuldf344higkeit" ausgegangen, weil es angesichts des 3 - 3 - vom Angeklagten vor beiden Taten genossenen Alkohols nicht hat aus-schlie337en k366nnen, dass der Angeklagte dadurch "in seiner Einsichts- und Steu-erungsf344higkeit beeintr344chtigt" (UA S. 17 hinsichtlich der zweiten Tat) bzw. dass dessen "Steuerungs- und Einsichtsf344higkeit aufgrund des vorher konsumierten Alkohols vermindert" war (UA S. 27 hinsichtlich der ersten Tat). Mit der Annahme erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit hat das Land-gericht hier dem Schuldspruch den Boden entzogen, denn es fehlt die notwen-dige Feststellung, welche Wirkung dies im konkreten Fall f374r die Unrechtsein-sicht des Angeklagten hatte. 247 21 StGB regelt, ebenso wie 247 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsf344higkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem T344-ter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen St366rung oder aus einem anderen in 247 20 StGB benannten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf ge-macht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsf344higkeit - nicht 247 21 StGB, sondern 247 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des 247 21 StGB kann in den F344llen der verminderten Einsichtsf344higkeit nur dann ange-wendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem T344ter vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03 mwN juris; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 21 Rn. 3). 4 Der Senat kann hier auch bei W374rdigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgr374nde nicht davon ausgehen, dass es sich nur um ein offensichtli-ches Versehen im Ausdruck handelt und das Landgericht tats344chlich von der Unrechtseinsicht 374berzeugt war. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine Schuldunf344higkeit abgelehnt hat (UA S. 16 und 26), beziehen sich erkenn-bar nur auf die Steuerungsf344higkeit infolge des Alkoholgenusses. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. 5 - 4 - 2. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass die Beweisw374rdigung zum Fall 1 einen Widerspruch enth344lt: Das Landgericht stellt fest, dass das M344dchen Jessica ihrer Mutter zeitnah von den Missbrauchshandlungen erz344hlt, diese der Schilderung aber keinen Glauben geschenkt hatte. Das Landgericht teilt mit, die Mutter habe ihrer Tochter zun344chst nicht geglaubt, weil diese sich 366fters Sa-chen ausdenke, die nicht stimmten. Die Kammer folgt gleichwohl der Darstel-lung von Jessica und relativiert die festgestellten Bedenken der Mutter damit, dass sich diese Neigung von Jessica zur Erz344hlung erfundener Geschichten erst nach der Einschulung entwickelt habe; zum Zeitpunkt der Tat sei Jessica aber erst f374nf Jahre alt gewesen. Dies steht im Widerspruch zu der Relativie-rung der Aussage der Mutter durch die Kammer. Bei der Schilderung gegen-374ber der Mutter war die Gesch344digte noch nicht eingeschult. Damit konnten L374gen noch nicht der Grund daf374r sein, dass die Mutter ihrer Tochter nicht ge-glaubt hatte. 6 - 5 - 3. Der neue Tatrichter ist durch die im Grundsatz zutreffenden Darlegun-gen des Landgerichts zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines aussagepsy-chologischen Gutachters auf Seite 24 des angefochtenen Urteils nicht gehin-dert, aufgrund erneuter, eigener Pr374fung besondere, zu solcher Hinzuziehung Anlass gebende Umst344nde festzustellen. 7 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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