BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Revision des Angeklagten U. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO ein-stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2009, auch soweit es die Angeklagte E. betrifft, im Schuldspruch dahin ab-ge344ndert, dass die Angeklagten des Betruges in 408 tateinheit-lichen F344llen schuldig sind. Die gegen die Angeklagten verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen werden als Einzelstrafen aufrechterhalten. Von diesen Strafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte E. ausgesprochenen Freiheitsstra-fe wird zur Bew344hrung ausgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges in 408 F344llen schul-dig gesprochen. Den Angeklagten U. hat es zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die nicht revidierende Mitangeklagte E. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, 1 - 3 - dass jeweils drei Monate dieser Strafen als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der gegen die Mitangeklagte E. verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten U. hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung auf die Mitangeklagte E. zu erstrecken, da das Urteil, soweit es sie betrifft, an demselben sachlich-rechtlichen Mangel leidet (247 357 StPO). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Schuldspr374che wegen 408 tatmehrheitlicher F344lle des Betruges haben keinen Bestand. Nach den Feststellungen zogen die Angeklagten "in den meisten F344llen" Mitarbeiter und Bekannte heran, welche die an die Mobilfunkun-ternehmen gerichteten Antr344ge nach den Vorgaben des Angeklagten U. unter Verwendung fiktiver Personalien herstellten, unterschrieben und mittels Telefax zur Absendung brachten; die Mitangeklagte E. stellte f374r die Ab-wicklung der auf die Erlangung ungerechtfertigter Provisionen gerichteten Ge-sch344fte absprachegem344337 das von ihr betriebene Unternehmen zur Verf374gung. In welchen F344llen die Angeklagten selbst mit der Herstellung oder der Absen-dung der Antr344ge befasst waren, konnte das Landgericht nicht feststellen. Da-nach ist zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie jeweils (nur) einen einheitlichen Tatbeitrag erbrachten, der sich auf die Gesamtheit der von den Mitarbeitern und Bekannten begangenen einzelnen Straftaten erstreckte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, sind ihnen diese Einzeltaten deshalb als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275). Der Senat 344ndert die Schuldspr374che ent-sprechend ab. 3 - 4 - 2. Die verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat als Einzelstra-fen aufrechterhalten. Er schlie337t aus, dass das Landgericht, h344tte es Tateinheit angenommen, auf mildere Strafen erkannt h344tte. 4 VRiBGH Becker und RiBGH von Lienen Sost-Scheible befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Hubert Mayer
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