BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221 /11 vom 11. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag - am 11. August 2011 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bückeburg vom 1. Dezember 2010 wird a) das Ver fahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. C) Tat 9 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten d er Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, - des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und - des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen schuldig ist. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden K osten des Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, - sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fäl len und - sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und gegen ihn die S i- cherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revis ion des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Falle II. C) Tat 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, denn die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 18 2 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). Danach ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung aufgrund zuvor g e- nossenen Alkohols "in seiner Einsicht s - und Steuerungsfähigkeit noch erheblich 1 2 - 4 - vermindert war". Ist indes die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat ei n- zusehen, erheblich vermindert, so kommt es für die Beurteilung seiner Schul d- fähigkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Ein sicht fehlt oder ob er gleichwohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlau b- te seines Handelns und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, so ha n- delt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10; Fischer , StGB, 58. Aufl. , § 21 Rn. 3 mwN). Das Landgericht stellt aber weder fest, dass der Angeklagte das Unerlaubte seines Handelns ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit erkan n- te, noch, dass ihm diese Einsicht aus vorwerfbaren Gründen fehlte. Die Einstellung führt zu der in der Entscheidungsformel enthaltenen Ä n- derung des Schuldspruchs. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden zwölf Einzelfre i- h eitsstrafen - unter anderem sechs Jahre und sechs Monate, sechs Jahre, dreimal vier Jahre sowie drei Jahre - kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht die Gesamtstrafe bei Wegfall der für diese Tat verhängten Fre i- heitsstrafe von acht Monaten milder bemessen hätte. 2. Auch im Falle II. B) Tat 7 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch w e- gen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 18 2 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) keinen Bestand. Dazu, ob der hier Geschädigte auf Grund altersbedingter U n- reife außerstande war, eine verantwortliche Entscheidung über die Duldung der sexuellen Handlungen des Angeklagten zu treffen (vgl. Fischer aaO § 182 Rn. 12), verhält sich das Urteil nicht. Nach den Feststellungen führte der Angekla g- te sein Glied vielmehr unter Ausnutzung d es Umstands in den After des G e- schädigten ein, dass dieser nach Alkoholgenuss eingeschlafen war. 3 4 - 5 - Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen insoweit jedoch eine Veru r- teilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf ä- higen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der diesen Tatvorwurf eingeräumt hat, bei dessen zutreffender rechtlicher Bewertung nicht anders hätte verte idigen können. Mit Blick auf den im Vergleich zu § 182 Abs. 2 StGB aF höheren Strafrahmen des § 179 Abs. 1 StGB ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere E inzel - und Gesamtstrafe erkannt hätte. 3 . Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Insbesondere ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte eine au s- geprägte, tief verwurzelte Neigung zum Geschlechtsverkehr mit Kindern und Jugendlichen hat, der er nun über mehrere Jahre hinweg mit sich steigernder Intensität und Gewaltbereitschaft nachgegangen ist. Sachverständig beraten kommt es zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin sexuelle Praktiken wie Oral - und Analverkehr mit männlichen Kindern und Jugendlichen ausüben und diese dadurch seelisch und auch körperlich schädigen wird. Danach begründen konkrete, aus Person und Verhalten des Angeklagten abzuleitende Umstände die Gefahr, dass er weitere, auch schw e- re Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgeric hts zur Weitergeltung von § 66 StGB begehen wird. Nach Ansicht des Senats ist sex u- eller Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB wegen der dafür a n- 5 6 7 - 6 - gedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit r e- gelmäßig verbundenen erhebl ichen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als "schwere Sexualstraftat" im vorbezeichneten Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11 zu Taten nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). b) Ebenso wenig ist die vom Landgericht im Ra hmen seiner Ermessen s- entscheidung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) angestellte Erwägung zu beanstanden, auch der - überhaupt erstmalige - Vollzug einer Freiheitsstrafe von elf Jahren lasse beim Angeklagten keine durchgreifende, die Sicherungsverwahrung en t- behrlich machende Haltungsänderung erwarten. Ohne Rechtsfehler schließt das Landgericht aus der Entwicklung der Einlassungen des Angeklagten, dass sein (Teil - )Geständnis und die Bekundung von Therapiebereitschaft bislang eher prozesstaktischer Motivation entsprang en. Sind zum Zeitpunkt der Abu r- te i lung positive Veränderungen durch den nachfolgenden Strafvollzug zwar denkbar, aber nicht sicher zu erwarten, so muss die Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung (noch) erfordert, dem späteren Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben (Fischer aaO § 66 Rn. 36). Schäfer Pfister von Lienen Mayer Me nges 8
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