BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221 /1 2 vom 3. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2 012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisio nsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkl ägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschlu ss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22 . Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal - 1 2 - 3 - und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt. Becker Schäfer Mayer Gerick e Spaniol
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