BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/15 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einzi e- hung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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