BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 222/03 vom17. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Betrugs - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 3. März 2003 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Soweit der Angeklagte K. eine unzureichende Differenzierungim Strafmaß zu dem "Haupttäter" R. beanstandet, verbietet sich ein Ver-gleich auch deshalb, weil seiner Verurteilung insgesamt 21 Betrugstaten in zweiverschiedenen Tatkomplexen gegenüber 10 Fällen in nur einem Tatkomplex beiR. zugrunde liegen. Im übrigen geht auch ein Vergleich der nunmehr ver-hängten Strafen mit den aufgehobenen Strafen im ersten Urteil fehl, da dessenStrafen nach der Aufhebung keinerlei Wirkung mehr entfalten (von der Begren-zung des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen). Aufdie nicht zutreffende Erwägung des Generalbundesanwalts, auch der Ange-klagte K. sei wie R. vorbestraft gewesen, obgleich die genannteVerurteilung durch das Landgericht Oldenburg vom 12. Juni 1998 erst nachTatbegehung erfolgt war, kommt es daher nicht an. - 3 -Für die weitere Beanstandung, die Verfahrensverzögerung sei nicht aus-reichend berücksichtigt worden, kann es entgegen der Darlegung des General-bundesanwalts nicht auf die Ausführungen des Senats in seinem ersten Be-schluß vom 23. November 2000 ankommen, da die vom Landgericht festge-stellte Verzögerung einen danach liegenden Zeitraum betrifft. Die Rüge istgleichwohl unbegründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bestim-mung des Maßes der Kompensation nicht festzustellen ist.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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