BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunf344-higkeit" begangener "fahrl344ssiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den nat374rlichen Tatvorsatz nicht ber374hrt, wenn der T344ter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt h344tte (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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