BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kre feld vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 33 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbr auch von Jugendlichen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mon a- ten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemein erhobene Rüge der Ve r letzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen g e- mäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift machen sich Personen über einundzwa nzig Jahre stra f- bar, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie 1 2 - 3 - sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Zu l etzterer Tatbestandsvoraussetzung hat die Strafkammer festg e- stellt, die Stieftochter des Angeklagten habe sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht gegen seine Handlungen zur Wehr setzen können; sie sei gegenüber i h- rem Stiefvater, der für sie auch Erziehung sperson gewesen sei, letztlich zu wi l- lensschwach gewesen, um diesem deutlicher die Grenzen aufzuzeigen. Diese Feststellungen hat das Landgericht auch seiner rechtlichen Würdigung zugru n- de gelegt und sie dort wiederholt. Sie werden indes durch die Beweiswür digung nicht belegt. Diese erweist sich mithin in durchgreifender Weise als lückenhaft. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustell en (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, StV 2008, 238, 239; MünchKommStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 60, jew. mwN; aA SSW - StGB /Wolters, 1. Aufl., § 182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. MünchKommStGB/Renzikowski, aaO; LK/Hörnle, aaO , § 182 Rn. 62; SSW/Wolters, aaO , § 182 Rn. 22). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen allein auf die - rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigte - Einlassung des Angeklagten gestützt, die sich nach i h- rem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt indes zu solchen Umstä n- den nicht verhält. Die Nebenklägerin hat es - dem Wunsch des Angeklagten entsprechen d - nicht förmlich vernommen; diese hat sich in der Hauptverhan d- 3 - 4 - lung lediglich mit einer "Erklärung" an den Angeklagten gewandt, der sich aber ebenfalls keine tragfähigen Hinweise auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstb e- stimmung zur Tatzeit entnehmen lass en. 2. Da es nach den getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Wü r- digung des Landgerichts nicht fern liegt, dass in einer neuen Verhandlung fes t- gestellt und belegt werden kann, dass der Nebenklägerin die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fe hlte und der Angeklagte dies ausnutzte, kommt die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung dahing e- hend, die Verurteilung wegen Missbrauchs von Jugendlichen in Wegfall zu bringen, nicht in Betracht. Eine solche ist nach Auffassung des Senats insb e- sondere nicht deshalb veranlasst, weil sich die Nebenklägerin gegen die sex u- e l len Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuh ö- ren. Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, nur einvernehmlich vorg e- nommene sexuelle H andlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 182 Rn. 11). Dementsprechend hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - allerdings in nicht tragenden Erwägungen - geäußert (BGH, Beschlüsse vom 18 . April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10). Dieser Auffassung, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben soll, vermag der Senat indes nicht zu folgen: Die grammatikalische Auslegung des § 182 Abs. 3 StGB ergibt nicht, dass der Tatbestand auf einvernehmliche sexuelle Handlungen beschränkt sein sollte. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tatbestandsmerkmal des "Au s- nutzens" entnehmen. Zwar folgt aus diesem Merkmal, dass die fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers wes entlich für das Zustandekommen 4 5 6 - 5 - der sexuellen Handlung gewesen sein muss (MünchKommStGB/Renzikowski, aaO , § 182 Rn. 60; LK/Hörnle, aaO , § 182 Rn. 68). Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn der Jugendliche infolgedessen keinen entgegenstehenden Willen entwi ckeln kann. Die Voraussetzung des "Ausnutzens" ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das Opfer seinen infolge des jugendlichen Alters noch unterentw i- ckelt en und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Do minanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S - Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, aaO , § 182 Rn. 65; SSW - StGB /Wolters, aaO , § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Geset z- gebers (BT - Drucks. 12/4584, S. 8). Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Ergebnis einer teleolog i- schen Auslegung. Begreift man den Schutzz w eck der Vorschrift dahin, dass der aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und der fehlenden sexuellen Autonomie (BT - Drucks. 12/4584, S. 7, 11) insoweit noch nicht eige n- verantwortliche Jugendliche vor Fremdbestimmung geschützt werden soll (SSW/Wolters, aaO , § 182 Rn. 2), stellt gerade das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebi ldeten, aber infolge der Reifemängel nicht durc h- setzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers eine Fremdbestimmung dar. Auch in diesen Fällen erweist sich der Jugendliche - trotz der entsprechenden Willensbildung - nicht als "eigenverantwortlich", wenn un d soweit die nicht a b- geschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er diesen Willen nicht verwirklichen kann. 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nötigt auch zur Aufhebung d er von dem Rechtsfehler nicht b e- troffenen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. 7 8 - 6 - Um de m neuen Tatgericht eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Tatsache n- grundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich Erkenntnisse über den Reifeprozess der Nebenklägerin, au f- grund derer die Feststellung ihrer fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsf ä- higkeit möglich wäre, vorliegend au ch aus Angaben des mit ihrer Erziehung betrauten Angeklagten ergeben könnten. Schäfer RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol
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