BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 223/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 23. Dezember 2008 aufgehoben a) mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen, soweit der An-geklagte wegen sexueller N366tigung und wegen Vergewalti-gung in jeweils einem Fall (F344lle II. 3. und 4. der Urteilsgr374n-de) verurteilt worden ist sowie im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe; b) im Ausspruch 374ber die Kompensation einer Verfahrensver-z366gerung; jedoch bleiben insoweit die zugeh366rigen Feststel-lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-gen sexueller N366tigung in jeweils zwei F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverz366gerung von dieser Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate als verb374337t gelten. Mit seiner Revision beanstandet der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen leitete der Angeklagte, ein im Tatzeitraum bei der Johanniter-Unfallhilfe besch344ftigter Rettungssanit344ter, eine Gruppe, die sich mit realistischen Unfalldarstellungen befasste. An vier Abenden in der Zeit zwischen Dezember 2001 und April 2002 veranlasste er jeweils ein weibliches Mitglied dieser Gruppe, mit ihm in einen Kellerraum der Johanniter-Schule in R. zu kommen. Dort nahm er an den jungen Frauen gegen deren Willen sexuelle Handlungen vor. In einem Fall (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde) drang er u. a. mit einem Finger in die Vagina des Opfers ein. In einem weiteren Fall (Fall II. 4. der Urteilsgr374nde) f374hrte er zun344chst einen Gegenstand in die Scheide der Gesch344digten ein; sodann 374bte er mit ihr den vaginalen Ge-schlechtsverkehr aus. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde hielt er das Opfer durch die Aus374bung von Druck mit seiner Hand auf ihren Bauch davon ab, sich aufzu-richten. Im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde dr374ckte er die Beine der Gesch344digten auseinander. Das Landgericht hat in diesen beiden F344llen die Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und daneben diejenigen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht; die Verurteilung wegen sexueller N366tigung im Fall II. 3. der Ur- - 4 - teilsgr374nde sowie wegen Vergewaltigung im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde hat es ausschlie337lich darauf gest374tzt, dass der Angeklagte die Opfer unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage gen366tigt habe. 3 2. Die Annahme der Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht h344lt in keinem Fall sachlichrechtlicher Pr374fung stand; denn die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Gesch344digten unter Ausnutzung einer Lage, in der sie seinen Einwirkungen schutzlos ausge-liefert waren, zur Duldung der sexuellen Handlungen n366tigte. Von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden diejenigen F344lle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausge374bt noch mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Le-ben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor m366glichen Einwirkun-gen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284). Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor k366rperlicher Beeintr344chtigung, also vor K366rperverletzungs- oder gar T366tungshandlungen, nicht gegen den T344ter zur Wehr setzt; es gen374gt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zuf374gung anderer 334bel unterl344sst (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534). 4 Eine solche Angst der Opfer gerade vor k366rperlichen Beeintr344chtigun-gen, die 374ber die sexuellen Handlungen hinausgehen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausf374hrungen der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen W374rdigung, die Tatbestandsalternative sei deshalb erf374llt, weil der Angeklagte sich entsprechend dem von ihm zuvor gefassten Plan die abge-schiedene Lage des Raumes zunutze gemacht bzw. die sexuellen Handlungen 5 - 5 - in einer Lage vorgenommen habe, in der die Opfer seinem ungehemmten Ein-fluss preisgegeben gewesen seien, l344sst vielmehr besorgen, dass das Tatge-richt gemeint hat, allein diese Umst344nde reichten zur Erf374llung der Vorausset-zungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Vor diesem Hintergrund ist den un-spezifischen Formulierungen in den F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde, die Gesch344digten h344tten im Falle des Widerstands bef374rchtet, dass der Angeklagte mit ihnen "noch Schlimmeres" anstellen k366nne, bzw. sie w374rden es mit aktivem k366rperlichen Widerstand "noch schlimmer machen" nicht zu entnehmen, dass damit die Furcht der Opfer gerade vor K366rperverletzungs- oder T366tungshand-lungen festgestellt ist. Hinzu kommt, dass das Landgericht im Fall II. 4. der Ur-teilsgr374nde bei der rechtlichen W374rdigung darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe sich das von ihm zus344tzlich vorgenommene Absperren der T374r zu einem Vorraum zunutze gemacht, w344hrend im Rahmen der Feststellungen ausgef374hrt wird, in der Hauptverhandlung habe nicht gekl344rt werden k366nnen, ob die T374r abgeschlossen war. 3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers kann der Schuldspruch in den F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde, in denen die Verurteilung wegen se-xueller N366tigung bzw. Vergewaltigung allein auf 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht, keinen Bestand haben. Dies n366tigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und damit - wegen der nicht ausschlie337baren M366glichkeit, dass sich im weiteren Verlauf des Verfahrens Anlass zu einer noch h366heren Kompensation ergibt - auch des Aus-spruchs 374ber die Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung. Die diesbez374glichen Feststellungen sind allerdings ohne Rechtsfehler getroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 6 Demgegen374ber bleibt der Schuldspruch in den F344llen II. 1. und 2. der Ur-teilsgr374nde unber374hrt; denn das Landgericht hat die Verurteilung wegen sexuel- 7 - 6 - ler N366tigung bzw. Vergewaltigung nicht nur auf 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, son-dern daneben auch - insoweit rechtsfehlerfrei - auf 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ge-st374tzt. Die Einzelfreiheitsstrafen, auf die die Strafkammer in diesen beiden F344l-len erkannt hat, haben ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat bei ihrer Be-messung das Vorliegen zweier N366tigungsalternativen und den Umstand, dass nach seiner Auffassung insgesamt vier Straftaten gegeben waren, nicht straf-sch344rfend gewertet. Der Senat schlie337t deshalb aus, dass es auf niedrigere Ein-zelstrafen erkannt h344tte, wenn es zutreffend davon ausgegangen w344re, dass die Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei keiner Tat vorlagen. 4. Sollte das neue Tatgericht in den aufgehobenen F344llen die Vorausset-zungen wenigstens einer Tatbestandsalternative des 247 177 Abs. 1 StGB nicht feststellen k366nnen, wird es seinen Blick auch darauf zu richten haben, ob je-weils ein besonders schwerer Fall der N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) gegeben sein k366nnte. 8 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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