BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 223/14 vom 24. Juni 201 4 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Jun i 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 6. Februar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Entwicklun g des Feuers aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen Gründe: Das Land gericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Beschuldigten hat weitgehend Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts e ntzündete die Beschu l- di g te auf ihrem Grundstück Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke, die sie zuvor auf einer Fläche von ca. 50 cm Breite und 25 cm Höhe aufgeschichtet hatte. Die Brandstelle lag ca. einen Meter neben einem Baum. Dieser war Teil 1 2 - 3 - einer Baumgruppe auf dem Grundstück der Beschuldigten, die wiederum u n- mittelbar in einen zusammenhängenden, dichten Baumbewuchs auf dem G e- lände der Gemeinde überging. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Situation als gefährlich ein und stell te sich mit einem Feuerlöscher ausgerüstet neben die Brandstelle. Unter Aufsicht der alarmierten Polizei glimmte die Brandstelle im Weiteren aus, ohne dass Löscharbeiten notwendig gewesen wären. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sa chverstä n- digen folgend - festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund einer bei ihr bestehenden vollausgeprägten, chronifizierten Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie aufgehoben war und von der Beschuldigten i nfolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Primäre Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatri schen Krankenhaus ist eine - im Zustand zumindest gesichert verminderter Schuldf ä- higkeit begangene - rechtswidrige Tat. Eine solche Anlasstat ist vorliegend nicht festgestellt. Das Landgericht hat angenommen, die Beschuldigte habe eine Brandg e- fahr herbe igeführt, indem sie mit natürlichem Vorsatz fremde Wälder durch o f- fenes Feuer in Brandgefahr brachte (§ 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vorausgesetzt ist hierfür aber die konkrete Gefährdung des fremden Objekts. Es muss allein vom Zufall abhängen, ob an ihm ein S chaden eintritt (vgl. S/S - Heine/Bosch, 3 4 5 6 - 4 - StGB, 29. Aufl., § 306f Rn. 8). Von diesem Grundsatz ist zwar auch das Lan d- gericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es sei "letztlich nur dem Zufall geschuldet", dass das Feuer nicht auf den Baumbestand der Gemei nde übe r- gegriffen habe (UA S. 13). Indes lässt sich den Feststellungen des Landg e- richts nichts Entscheidendes zum Beleg dieser Einschätzung entnehmen. D a- nach war die Brandstelle, als der Nachbar an sie herantrat, von einer Blechpla t- te bedeckt und nur noch am Glimmen und Qualmen. Der Nachbar "schätzte die Situation als gefährlich ein" und stellte sich deshalb mit einem Feuerlöscher daneben, sah aber keine Veranlassung, den Feuerlöscher zu betätigen. Ang a- ben zur Höhe des Feuers, zu einem tatsächlichen Funkenf lug und zu den son s- tigen für ein Entzünden von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) fehlen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich solche weitergehenden, eine konkrete Brandg efahr belegenden Umstände noch feststellen lassen, und verweist die Sache deshalb unter Aufhebung allein der Feststellungen zu der konkreten Entwicklung des Feuers zurück. 7 - 5 - 3. Die übrigen Feststellungen (so auch die zur Urheberschaft der B e- schuldigten am Brand, zum Zustand der Beschuldigten und der von ihr ausg e- henden Gefahr) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Insoweit war die Revision der Beschuldigten zu verwerfen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 8
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