ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR223.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 223 / 1 8 vom 28. November 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbs - und bandenmäßiger Geldfälschung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 28. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. September 2017 wird von der Einziehung der Schlüssel für das Postfach Nummer in der Postfachanlage in R . abgesehen; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und banden - mäßiger Geldfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug , davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Betrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen , davon in zwei Fällen versuch t , sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesam t- freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteil t, die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet sowie mehrere Entscheidungen über die Einziehung von Tatmitteln getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. 1 - 3 - Der Senat sieht mit Zustimm ung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Schließfachschlüssels ab. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unb illig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow 2 3
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