BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person 374ber 21 Jahre zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 5. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person un-ter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln (Ziffer II. 45 der Urteilsgr374nde) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (Zif-fern II. 46 bis 48 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch; c) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 44 F344llen, wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Rechtsmittel f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs. 2 a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG (Fall II. 45 der Urteilsgr374nde) h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 3 Unter "Bestimmen" im Sinne dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen, zu 247 26 StGB entwickelten Grunds344tzen die Einflussnahme auf den Willen ei-nes anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhal-ten bringt (vgl. BGHSt 45, 373, 374). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der T344ter dem Minderj344hrigen durch das 334berlassen von Rauschgift lediglich die M366glichkeit er366ffnet, mit diesem Handel zu treiben (BGHSt aaO 375). Das "Bestimmen" setzt mithin einen kommunikativen Akt voraus, der zu dem Bet344ubungsmittelhandel durch den Minderj344hrigen f374hrt (Weber, BtMG 2. Aufl. 247 30 a Rdn. 76). 4 - 4 - Eine derartige erfolgreiche Einflussnahme der Angeklagten auf den Wil-len ihrer minderj344hrigen Tochter wird jedoch durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Danach gab die Angeklagte ihrer siebzehnj344hrigen Tochter vor dem gemeinsamen Besuch einer Diskothek 20 Ecstasy-Tabletten, die diese in ihrem B374stenhalter versteckte. Die Tochter wusste, "ohne dass die Angeklagte es ihr sagen musste, was damit zu tun sei, n344mlich diese gewinnbringend in der Diskothek zu verkaufen." 5 Zwar hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Tochter der Ange-klagten - wie dieser bekannt war - selbst keine Drogen konsumierte. Dennoch belegt allein die 334bergabe der Tabletten nicht die erforderliche Einflussnahme auf den Willen der Tochter, die Bet344ubungsmittel in der Diskothek gewinnbrin-gend zu ver344u337ern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die An-geklagte es ihrer Tochter ausdr374cklich untersagt hatte, weiterhin in ihrer Abwe-senheit in der gemeinsamen Wohnung Ecstasy-Tabletten an Kunden gegen Bezahlung herauszugeben (s. UA S. 5). 6 Dem Urteil l344sst sich dar374ber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass die Tochter der Angeklagten in der Diskothek Aktivit344ten zum gewinnbringen-den Absatz der Tabletten entfaltete. Es ersch366pft sich vielmehr in der Feststel-lung, dass die Tochter beim Verlassen der Diskothek die Tabletten nicht mehr bei sich hatte. Ebensowenig belegt das Urteil, dass die Tochter die Tabletten lediglich f374r die Angeklagte in die Diskothek geschmuggelt und diese sie dort gewinnbringend ver344u337ert h344tte. Der Angeklagten kann daher nach den bishe-rigen Feststellungen auch nicht angelastet werden, sie habe ihre Tochter dazu bestimmt, ihren eigenen Bet344ubungsmittelhandel zu f366rdern (247 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG letzte Tatvariante). 7 - 5 - b) Ebenfalls keinen Bestand hat die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen II. 46 bis 48 der Urteilsgr374nde. 8 Das Landgericht hat es vers344umt, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der jeweiligen Bet344ubungsmittel zu treffen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu pr374fen, ob die Strafkammer in allen F344llen rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen ist, dass die Taten eine nicht geringe Menge von Bet344ubungsmitteln im Sinne von 247 30 Abs. 1 Nr. 4, 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand hatten. Im Hinblick auf die gro337e Menge der eingef374hrten Ecstasy-Tabletten wird es aber jedenfalls im Fall II. 46 der Urteilsgr374nde nahe liegen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge 374berschritten wurde. 9 2. Der Wegfall der in den F344llen II. 45 bis 48 verh344ngten Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 10 3. Der Rechtsfolgenausspruch kann dar374ber hinaus keinen Bestand ha-ben, soweit das Landgericht eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbrin-gung der Beschwerdef374hrerin in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. 11 Nach den Feststellungen konsumierte die Angeklagte ab dem Jahr 2003 Cannabis sowie seit Anfang 2004 Kokain, und zwar im Laufe der Zeit regelm344-337ig zwei bis drei Gramm an den Wochenenden, sp344ter zus344tzlich Ecstasy in einer Dosierung von zun344chst zwei bis drei, dann bis zu neun Pillen pro Abend. Hinzu trat der Konsum von Amphetamin bis zu zwei bis drei Gramm t344glich so-wie Ende 2006 von Heroin, entweder nasal mit Kokain oder "auf Blech" ge-raucht. Schlie337lich nahm sie reines MDMA alle zwei Wochen in einem Getr344nk zu sich. Die polytoxikomane Angeklagte beging s344mtliche Taten auch aufgrund ihrer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und finanzierte mit den Gewinnen aus den 12 - 6 - Verkaufsgesch344ften auch ihren eigenen Konsum. Mittlerweile hat die Angeklag-te ihre Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit erkannt und will ihr mit einer Therapie be-gegnen. - 7 - Unter diesen Umst344nden musste das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt pr374fen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210). 13 Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 14 F374r die neue Hauptverhandlung wird auf 247 246 a Satz 2 StPO hingewie-sen. 15 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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