BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 224/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 7. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgr374nde wegen bewaff-neten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge; b) im gesamten Strafausspruch und im Ma337regelausspruch. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgr374nde wegen bewaff-neten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwalt-schaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 4 - 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaf-fens von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgr374nde) und we-gen "gewerbsm344337igen" Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 30 F344llen (F344l-le II 1 und 2 der Urteilsgr374nde) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. In Einzelausf374hrungen beanstandet sie den Schuldspruch wegen bewaffneten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln. 2 Die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch zu Fall II 3 und - nach dem ausdr374cklich formulierten Revisionsantrag - den Rechtsfolgenaus-spruch insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte im Fall II 3 we-gen t344terschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen gewesen w344re, beanstandet die dem Ange-klagten zugebilligte Strafmilderung nach 247 31 BtMG und r374gt, dass das Landge-richt nicht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel 3 - 5 - angeordnet sowie von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begr374ndet. 4 I. Revision des Angeklagten 5 1. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 a) Nach den Feststellungen konsumierte der drogenabh344ngige Ange-klagte u. a. etwa 5 Gramm Kokain w366chentlich. Zur Finanzierung seines Be-darfs und zur Begleichung seiner Schulden bei den Lieferanten verkaufte er daneben Kokain in Einzelmengen von einer Konsumeinheit. Am 1. Mai 2008 374bergaben ihm die zwei H344ndler, von denen er die Drogen bezog, 1.651,84 Gramm eines in mehrere Plastikt374ten verpackten und zum Weiterverkauf be-stimmten Kokaingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 38,2 %. Dieses sollte er kurzfristig auf seinem Gartengrundst374ck "bunkern"; nach 24 Stunden wollten es die 334berbringer wieder abholen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte 25 Gramm des Gemischs erhalten. Noch vor der Abholung der Bet344ubungsmittel traf am Folgetag die Polizei auf dem Grundst374ck ein. Der Angeklagte besch344f-tigte sich zu diesem Zeitpunkt mit den auf der Terrasse liegenden Plastikt374ten. In der Jackentasche trug er ein einh344ndig bedienbares Klappmesser mit ca. 8 Zentimeter Klingenl344nge bei sich; in der K374che der Gartenlaube verwahrte er auf einem Schrank in einer Plastikschachtel einen mit 5 Kartuschen geladenen Schreckschussrevolver nebst weiterer Munition. 7 - 6 - b) Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen bewaffne-ten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). 8 Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der T344ter die tat-s344chliche Verf374gungsgewalt mit der M366glichkeit und dem Willen erlangt, 374ber die Sache als eigene zu verf374gen (Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 1113, 1055 m. w. N.). Danach hat sich der Angeklagte das verwahrte Kokain nicht ver-schafft. Nach dem Willen der 334berbringer hat es dem Angeklagten nicht freige-standen, in irgendeiner Weise 374ber das Kokain zu verf374gen. Ebenso wenig hat er sich die Verf374gungsgewalt hier374ber aus eigenem Willensentschluss ange-ma337t. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-f374hrt, 344ndert hieran auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte aus der zu verwahrenden Gesamtmenge 25 g als Entlohnung erhalten sollte. Der Ange-klagte ist weder erm344chtigt gewesen, diese Teilmenge w344hrend der Verwahr-zeit selbst auszusondern, noch hat er dies aus eigenem Entschluss getan. 9 Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entf344llt die entspre-chende Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. 10 2. Auf die Revision des Angeklagten aufzuheben sind dar374ber hinaus auch die Einzelstrafen, die das Landgericht f374r die 30 Taten des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln festgesetzt hat (F344lle II 1 und 2). 11 a) Das Landgericht hat gewerbsm344337iges Handeln des Angeklagten fest-gestellt und ist daher von besonders schweren F344llen nach 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ausgegangen. Dessen Strafrahmen hat es nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB erm344337igt, weil nicht auszuschlie337en sei, dass der Angeklagte zum Zeit- 12 - 7 - punkt der Begehung der Taten in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermin-dert war. Anschlie337end hat es "den vertypten Strafmilderungsgrund des 247 31 BtMG angewandt". Aufgrund weiterer Erw344gungen zur "Strafzumessung" ge-langt es zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten. b) Danach ist zu besorgen, dass den Einzelstrafen eine fehlerhafte Straf-rahmenwahl zugrunde liegt. Bejaht der Tatrichter einen besonders schweren Fall trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrunds, so m374ssen seine Darlegungen dem Revisionsgericht grunds344tzlich erkennbar machen, dass er sich bewusst ist, trotz Verwirklichung des Regelbeispieles wegen dieses Milderungsgrundes - allein oder in Zusammenhang mit anderen Umst344nden - entweder den besonders schweren Fall verneinen oder aber den Strafrahmen des besonders schweren Falls gem344337 247 49 StGB mildern zu k366nnen (BGH NStZ 1990, 595; StV 1999, 490). Zureichende Erw344gungen hierzu hat die Kammer nicht angestellt, obwohl dies angesichts zweier vertypter Milderungs-gr374nde geboten war. 13 c) Auch ausgehend von einem besonders schweren Fall nach 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist die Bemessung der Einzelstrafen nicht ohne Rechtsfeh-ler. 247247 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB erlauben es dem Gericht, ein erh366htes Min-destma337 der angedrohten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestma337 zu-r374ckzuf374hren. Dies gilt auch dann, wenn es den Strafrahmen bereits aus ande-rem Grund gemildert hat, etwa auf Grund des vorrangig zu pr374fenden 247 49 Abs. 1 StGB (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 49 Rdn. 5; 247 50 Rdn. 7 m. w. N.). Von der Milderungsm366glichkeit des 247 49 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen steht im Ermessen des Gerichts; es kann den vertypten Grund stattdessen auch als all-gemeinen Strafmilderungsgrund ber374cksichtigen. In welcher Weise die Kammer ihr Ermessen ausge374bt hat, teilen die Urteilsgr374nde indes nicht mit. Es bleibt 14 - 8 - offen, ob sie das nach 247 29 Abs. 3 BtMG, 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB errech-nete (erh366hte) Mindestma337 nochmals abgesenkt oder dieses beibehalten hat. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht von einer erh366hten Strafrahmengrenze ausgegangen ist, ohne deren Absenken auf das gesetzliche Mindestma337 gem344337 247247 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB zu erw344gen. Dies kann sich auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-gewirkt haben. 3. Schlie337lich hat auch der Ma337regelausspruch keinen Bestand. 15 a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 16 Das Landgericht hat zwar bei der Er366rterung des Ma337regelausspruchs festgestellt, der Angeklagte sei drogenabh344ngig; seine Sucht und der hiervon ausgehende Beschaffungsdruck seien urs344chlich f374r die abzuurteilenden Taten gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Darlegungen zu 247 21 StGB. Danach konnte das Landgericht eine verminderte Steuerungsf344higkeit des An-geklagten bei Begehung der Taten wegen verbliebener Zweifel an einer Abh344n-gigkeit und am Bestehen eines Beschaffungsdrucks lediglich nicht ausschlie-337en. 17 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 Satz 1 StGB setzt indes die sichere Feststellung eines Hangs voraus, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Kann dieser Hang lediglich nicht ausgeschlos-sen werden, so ist f374r eine Unterbringung kein Raum (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107). Die widerspr374chlichen Feststellungen hierzu verm366gen somit die Ma337regelanordnung nicht zu tragen. 18 - 9 - Wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht angeord-net, ist der Angeklagte hierdurch auch beschwert. 19 b) 334berdies hat das Landgericht 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; da-bei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Auch durch die Nichtanwendung von 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der Angeklagte be-schwert, weil die von 247 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient und bei dessen Eintritt die M366g-lichkeit besteht, dass der Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungs-dauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschl. vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07; vgl. Fischer aaO 247 67 Rdn. 10). 20 4. Im 334brigen hat die revisionsrechtliche Pr374fung des angefochtenen Ur-teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen wei-tergehendes Rechtsmittel erweist sich daher als unbegr374ndet. 21 II. Revision der Staatsanwaltschaft 22 1. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 3, der zugeh366rigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. 23 - 10 - a) Rechtsfehlerfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, der Ange-klagte habe sich durch die Verwahrung des Teils des Kokaingemischs, den sei-ne Auftraggeber nach Abholung der Bet344ubungsmittel selbst gewinnbringend ver344u337ern wollten, lediglich der Beihilfe zu deren Bet344ubungsmittelhandel in nicht geringer Menge schuldig gemacht. 24 F374r die Abgrenzung von T344terschaft und Teilnahme gelten auch im Be-t344ubungsmittelrecht die Grunds344tze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221). Es bedarf einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umst344nde; wesentliche Kriterien k366nnen das eigene Inte-resse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein (Fischer aaO vor 247 25 Rdn. 4 m. w. N.). Bei der Einbindung in Umsatzgesch344fte kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zukommt (BGH aaO S. 222 f.). Nicht ausschlaggebend ist die Frage der Entlohnung. Kann der Beteiligte, wie etwa ein reiner Kurier, auf das eigentliche Umsatzge-sch344ft keinen Einfluss nehmen, so ist er Gehilfe, auch wenn er f374r seine T344tig-keit entlohnt wird (BGH aaO S. 223). 25 Nach diesen Ma337st344ben hat das Landgericht die Tathandlung des Ange-klagten insoweit zutreffend nur als Beihilfe bewertet. Die dem Angeklagten ob-liegende kurzfristige Verwahrung war im Rahmen des von seinen Auftragge-bern geplanten Verkaufs der Kokainmenge erkennbar von untergeordneter Be-deutung. In die Verk344ufe selbst sollte der Angeklagte nicht eingebunden sein, Lieferanten und Abnehmer blieben ihm unbekannt. Auch ein eigenes Interesse des Angeklagten an der Ver344u337erung des Kokains bestand nicht, da die ihm zugesagte Entlohnung nicht von einem Verkaufserfolg abh344ngen sollte. Seine Stellung kam der eines reinen Kuriers gleich. 26 - 11 - b) Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass f374r das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schon deren absatzorientierte Beschaffung gen374gt. Der Tatbestand ist bereits dann erf374llt, wenn der T344ter einen Dritten ernsthaft ver-pflichtet hat, ihm die zur Ver344u337erung bestimmten Bet344ubungsmittel zu liefern (Weber aaO Rdn. 343, 331). Dies kann hier hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen 25 Gramm des Kokaingemischs der Fall sein. Dass sich der Angeklagte diese versprechen lie337, um sie ganz oder teilweise zu ver344u337ern, liegt nach den Feststellungen nahe. Hiermit h344tte sich das Landgericht ausei-nandersetzen m374ssen. 27 2. Ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist der Strafausspruch im 334brigen. Die Zubilligung der Strafmilderung nach 247 31 Nr. 1 BtMG ist nicht frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beg374nstigen. 28 Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Zeugen H. und R. als Lieferanten des in den F344llen II 1 und 2 ver344u337erten und als 334ber-bringer des im Fall II 3 verwahrten Kokains bezeichnet hat. Es h344lt diese Aus-sage insbesondere deshalb f374r glaubw374rdig, weil beim Angeklagten kein Motiv erkennbar sei, die Zeugen zu Unrecht zu belasten. Selbst wenn Zweifel an der vollumf344nglichen Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten best374nden, lie337en sich diese nicht zur sicheren Gewissheit der Strafkammer widerlegen. 29 Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Aufkl344rungserfolgs im Sinne von 247 31 Nr. 1 BtMG ver-kannt hat. Ein Aufkl344rungserfolg setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbeh366r-den auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu Tatgenossen und deren Tatbeitr344gen gewonnen haben. F374r die Frage, ob ein 30 - 12 - Aufkl344rungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die 334berzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an; der Zweifelssatz ist nicht anzuwenden (BGH NStZ 2003, 162 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage ist es regelm344337ig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Angeklagte hierdurch in seinem Verfahren im Hinblick auf 247 31 BtMG ent-lasten wollte (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. 247 31 Rdn. 142 m. w. N.). Damit, dass ein Bem374hen um Strafmilderung Beweggrund des Angeklag-ten f374r die Belastung der Zeugen gewesen sein k366nnte, hat sich das Landge-richt indes nicht auseinandergesetzt. Naheliegend w344re dies auch deshalb ge-wesen, weil die weiteren Darlegungen ohnehin auf Zweifel des Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage schlie337en lassen. Solche Zweifel h344tten auch schon f374r sich die Feststellung eines Aufkl344rungserfolgs ausgeschlossen. 31 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt gem344337 247 301 StPO weiter zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber die Ma337regel, da die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft ist (oben I. 3.). 32 Ihr Rechtsmittel erfasst - auch wenn es, wie der Vertreter der Bundesan-waltschaft in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ausgef374hrt hat, auf das Fehlen einer Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge beschr344nkt sein sollte - die Anordnung der Ma337regel insgesamt; die Beschr344nkung auf die un-terbliebene Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB w344re nicht wirksam, da nach den tatrichterlichen Feststel-lungen schon Zweifel blieben, ob beim Angeklagten der Hang besteht, berau-schende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48). 33 - 13 - 4. Schlie337lich hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, soweit das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. 34 Das Landgericht hat dies damit begr374ndet, dass der Wert des Erlangten im Verm366gen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Gegensatz dazu hat es an anderer Stelle im Urteil ausdr374cklich fest-gestellt, dass beim Angeklagten eine erhebliche Summe Bargeld in szenetypi-scher St374ckelung sichergestellt worden sei. 35 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 36 1. Hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen Teilmenge aus dem verwahrten Kokaingemisch (oben II. 1. b) sind mehrere Fallgestaltungen denk-bar. 37 a) Schiede insoweit nach den neuen Feststellungen ein Handeltreiben des Angeklagten aus, bliebe Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge st374nde hiermit in Tateinheit. Eine Ver-urteilung allein wegen Beihilfe zum Handeltreiben w374rde den Unrechtsgehalt der Tat nicht ersch366pfen, weil darin nicht zum Ausdruck k344me, dass der Ange-klagte die Verf374gungsmacht 374ber das Bet344ubungsmittel innehatte (Weber aaO 247 29 Rdn. 1244 m. w. N.). 38 b) H344tte der Angeklagte mit einer Menge Handel getrieben, welche die Qualifikation des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht, tr344te zum Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nebst Beihilfe zum Bet344ubungsmit-telhandel in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Bet344u- 39 - 14 - bungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) BtMG hinzu. Hinter andere, nicht zum Verbrechen aufgestufte Begehungsformen tritt der Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht zur374ck (Weber aaO 247 29 a Rdn. 170 m. w. N.). c) H344tte der Angeklagte dagegen mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben, best374nde zwar Tateinheit mit einer Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, da jeweils ein ande-rer Teil der Gesamtmenge betroffen w344re. Indes tr344te der Besitz von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zur374ck; im Verh344ltnis zu anderen Bege-hungsformen, die ihrerseits Verbrechen sind, bleibt der Besitz Auffangtatbe-stand, weil er gegen374ber den anderen Alternativen des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geringeren Unrechtsgehalt aufweist (Weber aaO 247 29 Rdn. 1249 f.; 247 29 a Rdn. 172 jew. m. w. N.). 40 2. Bewaffnetes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt ein Mitsichf374hren des Gegens-tands, also dessen Griffn344he voraus. Wird der Gegenstand, wie hier der Schreckschussrevolver, in einem anderen Raum in einem Beh344ltnis verwahrt, ist Griffn344he nicht ohne weiteres gegeben; es bedarf einer konkreten Darlegung der r344umlichen Verh344ltnisse (BGH NStZ 2000, 433). Einen mitgef374hrten Ge-genstand, der keine Schusswaffe ist, muss der T344ter zur Verletzung von Per- 41 - 15 - sonen bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich des Klappmessers nicht festgestellt; bei einem Messer der beschriebenen Art liegt dies auch nicht so nahe, dass auf Ausf374hrungen dazu verzichtet werden k366nnte (vgl. BGHSt 43, 266, 267 f.). VRiBGH Becker Sost-Scheible und RiBGH von Lienen befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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