BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers und des Generalbundesanwalts am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO ein-stimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts B374cke-burg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Totschlags. 1 1. Der Angeklagte geriet mit seiner Lebensgef344hrtin, der sp344ter get366teten L. , wegen deren Trennungsabsichten in Streit. Um sich vor T344t-lichkeiten der alkoholisierten Frau L. zu sch374tzen, ergriff er sie an dem von ihr getragenen Halstuch und hielt sie so zun344chst mit ausgestrecktem rechtem Arm auf Abstand. Sodann entschloss er sich, sie zu drosseln. Hierzu zog er, nun hin-ter ihr stehend, mit einer kr344ftigen Drehbewegung der rechten Faust das Halstuch zu. Frau L. bekam Atemnot; im weiteren Verlauf verf344rbte sich ihre Gesichts-haut r366tlich-violett, Stauungsblutungen im Kopf- und Halsbereich traten ein. Schlie337-lich wurde Frau L. bewusstlos, so dass ihre Beine wegsackten. Gleich-wohl lockerte der Angeklagte seinen Griff nicht, sondern setzte die Drosselung fort. "Sp344testens ab diesem Zeitpunkt" vertraute er nicht mehr ernsthaft darauf, dass Frau L. dies 374berleben w374rde, und nahm ihren Tod billigend in Kauf. Insgesamt hielt der Angeklagte die Drosselung 374ber einen Zeitraum von zwei bis drei Minuten 2 - 3 - aufrecht. Frau L. verstarb an zentralem Atem- und Kreislaufregulations-versagen infolge Sauerstoffmangels. 3 2. Geht der T344ter w344hrend seines Handelns vom K366rperverletzungs- zum T366-tungsvorsatz 374ber, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt wer-den, wenn er die zum Tode f374hrenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleu-nigenden - Handlungen mit T366tungsvorsatz ausgef374hrt hat. Steht dagegen fest oder ist nicht auszuschlie337en, dass f374r den Todeseintritt bereits solche Handlungen ur-s344chlich waren, die der T344ter noch mit K366rperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, so kommt nur eine Verurteilung wegen K366rperverletzung mit Todesfolge und ver-suchten Totschlags in Betracht (BGH, NStZ 2009, 266; 1992, 277, 278; NJW 1989, 596, 597). Ob der f374r das zentrale Regulationsversagen urs344chliche Sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde, dass der Angeklagte sein Opfer noch 374ber den erkannten Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus strangulierte, gegebenenfalls, ob dies ein bereits in Gang befindliches, zum Tode f374hrendes k366rperliches Geschehen weiter beschleunigte, ist den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zum Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu tref-fen. 4 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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