BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224 /11 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Brandstiftung u.a. zu 2.: Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbund esanwalts - zu 1.a) und 2 . auf dessen Antrag - am 30. August 2011 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E . gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2011 wird a ) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte E . im Fall II. 3) der Urteilsgründe wegen Diebstahls veru r- teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatska sse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte E . des Diebstahls in neun Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Brandstiftung, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten E . betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über - die Einzelstrafen in den Fällen II. 6), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe, - die Gesamtstrafen; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben au frechterha l- ten. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2 . Die weitergehende Revision des Angeklagten E . und die Revision des Angeklagten A . , der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen "Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung" [Fälle II . 1), 3) - 5) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Münster vom 25. April 2008 zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren sowie wegen "Diebstah ls in weiteren acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb" [Fälle II . 6) - 13) der Urteilsgründe] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A . hat es wegen Diebstahls in zw ei Fä l- len [Fälle II . 1) und 2) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Juli 2010 eine Gesamtfre i- heitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwe rdeführer die Verletzung mater i- ellen, der Angeklagte A . daneben auch des formellen Rechts. Die Revision des Angeklagten E . hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 2 - 4 - Teilerfolg; im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision des Angeklag ten A . - unbegründet. 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Bezug auf den Angeklagten E . im Fall II. 3) der Urteilsgründe g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruches und führt zur Aufhebung der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, denn der Senat kann nicht ausschließen, das s das Landgericht bei Wegfall der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. Darüber hinaus haben die in den Fällen II. 6), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe bemess enen Einzelfreiheitsstrafen keinen Bestand. Das Landg e- richt hat dem Angeklagten E . in diesen Fällen jeweils die Verwirkl i- chung "mehrerer Regelbeispiele des § 243 StGB" (UA S. 42), nämlich die des "§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1, 2 und 3" (UA S. 37) , straferschwerend zur Last g e- legt, ohne dass die Feststellungen die Annahme tragen, die gestohlenen S a- chen seien durch verschlossene Behältnisse oder andere Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen ( § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB). D er Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffe n- der rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens die Einzelstrafen in den genan n- ten Fällen und damit auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten milder bemessen hätte . 3 4 - 5 - 3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die nu n- mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann zum Strafzumessung s- sachverhalt ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 5
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