BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 224/14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Augus t 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerich tshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg v om 23. Oktober 2013, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufge - hoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle B. I. 6 und 7 der Ur teilsgründe sowie im Ausspruch über die zweite G e- samtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter j e- weiliger Einbeziehung von Str afen aus Vorverurteilungen zu zwei Gesamtfre i- heitsstrafen von fünf Jahren sowie von drei Jahren und sechs Monaten ver - urteilt, Wertersatzverfall in Höhe von 17.000 angeordnet sowie den Angekla g- ten im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten r ichtet sich mit 1 - 4 - materiell - und verfahrensrechtlichen Rügen gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Strafzumessung in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Nach den Feststell ungen des Landgerichts entschloss sich der wegen begangener Betäubungsmittelstraftaten inhaftierte Angeklagte im Februar 2011, aus der Justizvollzugsanstalt heraus weiterhin Rauschgiftgeschäfte zu tätigen und vornehmlich Kokain zu verkaufen. Er gewann den gesondert verfolgten R . dafür, mit ihm in arbeitsteiligem Vorgehen die Geschäfte durchzuführen . Dem Angeklagten kam dabei die führende Position zu. Er bestimmte die einz u- kaufende Menge und die Preise für den Weiterverkauf, während R . entspre - ch end den Vorgaben des Angeklagten für die Entgegennahme, Bezahlung s o- wie den Absatz der Drogen verantwortlich war. In einzelnen Fällen nahm der Angeklagte auch direkt Kontakt zu potentiellen Abnehmern auf. Nach Abspr a- che mit dem Angeklagten übernahm R . in der Zeit vom 19. Juli 2011 bis zum 26. September 2011 in fünf Fällen (Fälle B. I. 1 bis 5 der Urteilsgründe) von dem gesondert verfolgten S . jeweils 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 31,5%. In zwei weiteren Fällen (Fälle B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe) kaufte er am 4. und 13. Oktober 2011 von S . jeweils 200 Gramm Kokain mit demselben Wirkstoffgehalt. I. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht mehr an. Der Ang e- klagte rügt zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts materiel l- rechtlicher Prüfung nicht standhält. Den Urteilsgründen ist insbesondere auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, a ufgrund welcher Erwägu n- 2 3 4 - 5 - gen die Strafkammer sich ihre Überzeugung davon verschafft hat, dass der A n- geklagte sich an jedem einzelnen der abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte durch einen individuellen Tatbeitrag beteiligte. 1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft i st, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anford e- rungen stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14 , juris Rn. 8, mwN). Die schriftlichen Ur teilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nach - vollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßst a- bes zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 3 64/12 , NStZ - RR 2013, 78, 79 ). Es ist zwar anzuerkennen, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in Spruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist (so auch schon BGH, Beschl uss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720 ). Aufgabe des Tatgerichts ist es jedoch, Wesentliches von Unw e- sen t lichem zu unterscheiden. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgrü n- de ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, una b- hängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, BG HR StPO § 267 Darstellung 2). Die schriftlichen Urteilsgrü n- 5 - 6 - de dienen nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der D o- kumentation des Gangs der Hauptverhandlung. Die Annahme, es sei notwe n- dig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterr ichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). So ist es regelmäßig nicht angebracht, Zeugenaussagen in umfänglic her Weise ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung wiede r- zugeben; denn die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ersetzt nicht dessen Würdigung (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00, bei Becker, NStZ - RR 2001, 257, 264). Entsprechende s gilt für die Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation. 2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. B e- reits die äußerst knappe, zum strafbaren Kerngeschehen nicht wesentlich über die Darlegungen in dem konkreten Anklagesatz der dem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hinausg e- hende Darstellung des festgestellten Sachverhalts unter der Ordnungsziffer B. I. wird mehrfach unterbrochen durch den jeweils mehrseiti gen Einschub vollstä n- dig und wörtlich wiedergegebener Telefongespräche. Sodann folgen unter der Ordnungsziffer B. II. auf insgesamt 45 Seiten weitere, ebenfalls vollständig und wörtlich wiedergegebene Telefonate des Angeklagten mit R . , daneben aber a . . einer unbekannten weiblichen Person. Nach der Wiedergabe eines gegen R . ergangenen Urteils - ebenfalls in wörtlicher Form - und der mehrseitigen Dokumentation sonstiger Beweisergebnisse folgt im Abschnitt C. der Urteil s- gründe die knappe eigentliche Beweiswürdigung. Die besonders bedeutsame Frage, in welcher Form der Angeklagte an den abgeurteilten Taten beteiligt war und welche Rolle ihm dabei zukam, hat die Strafkammer nur kursorisch abg e- handelt. Dabei hat sie zunächst in einem, zu der konkreten Einbindung des A n- 6 - 7 - geklagten in die einzelnen abgeurteilten Taten nichtssagenden Satz auf eine Aussage abgestellt, die R . als Zeuge in einem Verfahren vor der Staats - anwaltsc haft Schwerin gemacht hatte. Diese Bekundung R . s sei - so das Landgericht - glaubhaft, weil sie Bestätigung durch die weiteren Beweiserge b- nisse erfahren habe. So belege die umfangreich durchgeführte Überwachung der Telekommunikation, dass der Angekla gte an R . s Taten beteiligt gewe - sen sei. Sodann hat die Strafkammer jedoch lediglich dargelegt, auf welche Weise sie sich die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte an den überwachten Gesprächen als Sprecher teilnahm. Es folgen kurze Hinweis e in s- besondere zum Gewinn des Angeklagten, zu einem Angebot an einen Käufer, das Rauschgift zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, sowie schlie ß- lich zu einer Liste mit Namen von Personen, die dem Angeklagten Geld schu l- deten. Einen näheren Bezug dies er Umstände zu den konkret abgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht hergestellt. Der Beweiswürdigung kann danach zwar möglicherweise noch ausre i- chend entnommen werden, dass der Angeklagte in Betäubungsmittelgeschäfte des R . eingebunden war; die konkret abgeurteilten Taten werden jedoch nicht belegt. Es fehlt vielmehr bezüglich der festgestellten Sachverhalte, welche die Strafbarkeit unmittelbar begründen - das mehrfache Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln durch deren Erwerb mit der Absicht, sie gewinnbringend weiter zu veräußern durch R . in Absprache mit dem Angeklagten - , an einer trag - fähigen Darlegung, aufgrund welcher Indizien das Landgericht sich seine die s- bezügliche, die Verurteilung tragende Überzeugung verschafft hat. Die Stra f- kamm er hat weitestgehend das Beweisergebnis lediglich dargestellt, es aber nicht gewertet. Diese allein dem Tatgericht obliegende Würdigung kann der Senat nach Maßgabe der Aufgabenverteilung zwischen Tat - und Revisionsg e- richt nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführlich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen bzw. ersetzen. Nach alldem vermag der 7 - 8 - Senat sich der Auffassung des Generalbundesanwalts, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhten unter Berücksichtigung des Gesamt z u- sammenhangs der Urteilsgründe auf einer im Ergebnis in sachlichrechtlicher Hinsicht revisionsrechtlich noch hinzunehmenden Beweiswürdigung, nicht a n- zuschließen. 3. Der aufgezeigte Rec htsfehler stellt einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar ( KK - Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 12, 13), der im angefochtenen Umfang zu dessen Aufhebung zwingt. Auf die weiteren missverständlichen Formulierungen der Urteilsgründe, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, kommt es demnach ebenso wenig an wie auf die aus den Gründen der Antragsschrift rechtsfehlerhafte Begründung der En t- scheidung zum Wertersatzverfall. 4. Mit Blick auf die umfängliche Darstellung des Ergebnisses der Tel e- kommunikationsüberwachung besteht Anlass, für das wei tere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen: In den Urteilsgründen ist grundsätzlich zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu trennen. Die Feststellungen müssen zunächst die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurte i- lung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen z ur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl von Ind izien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate - , so ist es im Interesse der Verständlichkeit des 8 9 10 - 9 - Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatg eschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belan g- los erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche U m- stände Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spi e- len (vgl. schon BGH, Bes chluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14). II. Revision der Staatsanwaltschaft Das in zulässiger Weise auf den Strafausspruch in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe und die zweite Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls begründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den genannten Fällen einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG bejaht hat, enthalten nicht die erforderliche Gesamtwürdigung und s ind deshalb rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe auf Ei n- zelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr e r- kannt. Beide Strafen hat es dem Sonderstrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnom men und zur Begründung ausgeführt, es liege jeweils ein minder schw e- rer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vo r, auch wenn jeweils 200 Gramm Kokain Gegenstand der Taten gewesen seien. Mit beträchtlichem Gewicht, welches di e Wahl des Sonderstrafrahmens rech t- 6. drei Viertel und in Fall 11 12 13 - 10 - Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild ei n- schließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durc h- schnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fa ll ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwü r- digung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Eine B e- wertung nur des engeren Tatgeschehens reicht ebenso wenig aus wie das bl o- ße Herausgreifen von Einzelaspekten (st. Rspr.; vgl. etwa Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff . Rn. 743 ff. m. zahlr. w. N.). Entgegen diesen Vorgaben hat die Str afkammer sich darauf beschränkt, insbesondere mit der vollständigen bzw. teilweisen Sicherstellung der Betä u- bungsmittel nur einen Teil der für die Strafzumessung bestimmenden Gesicht s- punkte anzuführen. Dies reicht hier nicht aus. Über die Ausführungen des Landgerichts hinaus in die Gesamtbewertung einzustellen gewesen wären etwa der Umstand, dass der Angeklagte kurz vor Begehung der Taten wegen sonst i- ger Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden war, er die Taten aus der Haft heraus beging sowie die Bedeutu ng seiner Tatbeiträge. Demnach können die in den Fällen B. I. 6 und 7 verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dies hat die Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten, in die diese Einzelstrafen eingeflo s- sen sind , zur Folge. Deshalb bedarf es keiner näheren Bewertung, dass die 14 15 16 - 11 - Strafkammer bei der Bemessung dieser Gesamtfreiheitsstrafe die in den Fä l- len B . I. 4 und 5 verhängten Einzelstrafen nicht aufgeführt hat. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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