BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/15 vom 4. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 4. August 2015 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen durchg reifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslag en findet nicht statt, da auch de s- sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue stra f- zumessungsrelevante Tatsache ha t vorbringen lassen, hindert eine Entsche i- dung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht we r- den müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einer seits und Gaede, GA 2008, 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revision s- gericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem ang e- - 3 - fochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerd efü h- rer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstr a- fen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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