BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/15 vom 4. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 4. August 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - soweit es den Nebenkläger b e- trifft - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung b e- antrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 StPO die erforderlichen Revisionsanträge nicht gestellt hat. 1 2 - 3 - Die Er stattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Hubert RiBGH Mayer befindet s ich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 3
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