ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 5. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das L andgericht hat zur Person des Angeklagte n nur Feststellungen getroffen, die über die des "angefochtenen" Urteils der 3. Großen Jugendkammer hinau s- gehen. Es hat damit übersehen, dass das vorangegangene Urteil des Landg e- richt s Osnabrück vom 2. Juli 2014 mit Beschluss des Senats vom 28. April 2015 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind damit alle Feststellu n- gen aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch bezi e- hen. Hierzu gehören auch die Feststellungen zur Person (KK - Gericke, StPO , 7. Aufl., § 353 Rn. 24). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer war somit gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhäl t- nissen des Angeklagten zu t reffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31, 32 mwN). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da sich aus einer Gesam t- schau der Urteilsgründe noch ausreichende, die Strafzumessung tragende Feststellungen ergeben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausg e- gangen ist, dass erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Ang e- klagte n nicht gegeben waren. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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