BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 225/02 vom15. August 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter,Staatsanwältin in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom31. Oktober 2001 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen;die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werdender Staatskasse auferlegt.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststel-lungen hat der Angeklagte seinen Vater, der die Familie seit Jahren in erhebli-cher Weise mißhandelte und tyrannisierte, mit einem Beil erschlagen. Dabeiwar die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer posttraumatischenBelastungsstörung im Zusammenwirken mit affektbestimmenden Einwirkungenund der alkoholischen Beeinflussung erheblich vermindert. Die Strafkammerhat die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen, aber eine zusätz-liche Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil die sonstigen mil-dernden Umstände nicht für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigungdes vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die Annah-me eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB rechtferti-gen.Hiergegen richten sich die auf das Strafmaß beschränkten Revisionendes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel zu seinen - 4 -Gunsten eingelegt hat. Beide haben keinen Erfolg. Weder die Strafrahmenwahlnoch die Strafzumessung selbst weisen einen Rechtsfehler auf.1. Der von der Staatsanwaltschaft gesehene Widerspruch in den Straf-zumessungserwägungen besteht nicht. Das Landgericht durfte einerseits ohneRechtsfehler aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen davon ausgehen,daß sich das Tatgeschehen aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aggressi-ve Durchbruchshandlung einer leichtgradig schwachsinnigen Persönlichkeit imZustand einer chronischen Konfliktsituation unter akuter alkoholischer Beein-flussung darstellt, und andererseits zu seinen Lasten berücksichtigen, daß erden schließlich gefaßten Tatentschluß konsequent und zielgerichtet umgesetzthat. Damit hat die Strafkammer den die Tat kennzeichnenden UmständenRechnung getragen, daß der Angeklagte einerseits bereits über längere Zeitden Gedanken gefaßt hatte, seinen Vater zu töten, aber aus Angst vor Strafegezögert und sich erst unter dem Einfluß des Krankenhausaufenthaltes seinerMutter und seiner akuten Alkoholisierung zur Tat entschlossen hatte, danachaber "konsequent und zielgerichtet" vorgegangen ist, indem er sich nach Fas-sung des Tatentschlusses mit Tatwaffe und Handschuhen zur Spurenverwi-schung ausrüstete und seinen Schwager unter Vorspiegelung eines anderenZwecks veranlaßte, ihn von M. zur Wohnung seinesVaters in E. zu fahren. Daß die Strafkammer bei dieserBewertung die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht be-dacht haben könnte, lassen die Urteilsgründe nicht besorgen.2. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß neben dem Geständnis nichtauch noch die dem Sachverständigen gegenüber geäußerte Reue strafmil-dernd berücksichtigt worden wäre, geht er von urteilsfremden Umständen aus. - 5 -Im übrigen läge hierin, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat,kein bestimmender Strafmilderungsgrund.Da somit Rechtsfehler nicht vorliegen, hat das Revisionsgericht die tat-richterliche Bewertung, wonach die übrigen Strafzumessungstatsachen ohnedie Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichen,einen sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB zu begrün-den, hinzunehmen, auch wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung vorstell-bar erscheint.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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