BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 225/03 vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenversuchter sexueller Nötigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 31. Januar 2003 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit es das Landgericht abge-lehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ver-hängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch unddie Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet.Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieserStrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand. - 3 -Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil esan besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagtenfehle (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Milderungsgründe von besonderem Gewichtseien nicht ersichtlich. Zwar seien zwischen der Tat und dem Urteil schon mehrals zwei Jahre verstrichen und liege die verhängte Freiheitsstrafe nur sechsMonate über der Grenze von einem Jahr, bis zu der eine Freiheitsstrafe gemäß§ 56 Abs. 1 StGB allein bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung auszu-setzen sei. Jedoch habe bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müs-sen, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine teilweisenoch jugendlichen Familienangehörigen zu Falschaussagen zu seinen Gun-sten zu veranlassen. Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht wesentlicheGesichtspunkte außer Betracht gelassen, die im Rahmen der gebotenen um-fassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit für das Vorliegen be-sonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB sprechen können.Seine Entscheidung hält rechtlicher Prüfung daher nicht stand.Das Landgericht hat sich bereits nicht damit befaßt, ob dem Angeklagteneine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werdenkann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden; denn die Erwartung, derAngeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung vonBedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGBvorliegen (BGH NStZ 1997, 434 m. w. N.). Darüber hinaus hat das Landgerichtweitere Gesichtspunkte nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen, diebei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1StGB nicht unberücksichtigt bleiben durften. Es hat weder erwogen, daß derAngeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH StV 1993, 521, 522; 1998, 260),noch, daß der erstmalige Strafvollzug für den Angeklagten wegen seines relativ - 4 -vorgerückten Alters eine besondere Belastung darstellt (vgl. BGH StV 1998,260). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Be-rücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Würdigung gelangtwäre. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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