BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 225/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die Anordnung 374ber den Anrechnungsma337stab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung Bestand, weil sich der Angeklagte nach den ma337-geblichen Urteilsgr374nden in Auslieferungshaft befunden hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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