BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 226/03 vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegenwegen räuberischer ErpressungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung lediglich aufeine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abge-stellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sichjedoch zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Ü-berfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oderLeben (§ 255 StGB) gedroht hat.Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Ange-klagte nicht beschwert.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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