BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 3.: Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte V. ist schuldig, - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Anstif-tung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, - des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen. Der Angeklagte B. ist schuldig, - der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen und - 3 - - des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen. Der Angeklagte G. ist schuldig, - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und - des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Delikts-gruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckm344337ig und f374hrt zu einem un374bersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklag-ten die Kenntnis der Straftatbest344nde, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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