BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 226/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdef374hrern dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und gegen ihn ein f374nfj344hriges Berufsverbot verh344ngt. Hierge-gen wenden sich der Angeklagte und die Nebenkl344gerin mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkl344gerin erstrebt mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts insbesondere eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 1 - 4 - Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 2 Zum Tatzeitpunkt betreuten ein Arzt, der Angeklagte - ein ausgebildeter Krankenpfleger - und vier weitere Pflegekr344fte die Patienten auf der chirurgi-schen Intensivstation eines Krankenhauses. F374r den schwerkranken M. der sich nach mehreren Operationen wegen einer Krebserkrankung seit 374ber zwei Wochen in einem k374nstlichen Koma befand, war vorrangig die Kran-kenschwester T. verantwortlich. 3 Der Angeklagte ging in das Krankenzimmer des Patienten M. und verabreichte ihm 374ber einen Venenkatheder ohne medizinische Indikation und ohne die erforderliche 344rztliche Verordnung eine 334berdosis eines Herzanti-arrhythmikums. Etwa eine halbe Stunde sp344ter begab er sich nochmals zu dem Schwerkranken und stellte einen Perfusor ab, 374ber den diesem ein f374r seinen Kreislauf lebenswichtiges Medikament zugef374hrt wurde. Dabei war ihm be-wusst, dass der Patient durch jede der beiden Handlungen in Lebensgefahr geraten w374rde. Anschlie337end unterdr374ckte er noch einen akustischen Alarm, der bei einem starken Blutdruckabfall auf dem 334berwachungsmonitor ausgel366st wurde. 4 In der Folgezeit konnte die Krankenschwester T. , die zuf344llig im Krankenzimmer erschienen war, durch sofort eingeleitete Gegenma337nahmen die f374r das Tatopfer lebensgef344hrliche Situation beseitigen. W344hrend eines Zeit-raums von einigen Minuten war bei M. ein lebensbedrohliches Herz-kammerflattern aufgetreten. Der Patient verstarb am n344chsten Tag an den Fol-gen seines Grundleidens. 5 - 5 - I. Revision des Angeklagten 6 Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass der T366tungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. 7 1. Zur Motivation des Angeklagten und zum subjektiven Tatbestand des Totschlags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Angeklagte habe entweder aus Mitleid das Sterben des Patienten beschleunigen oder diesen - um seine Notfallkompetenz zu beweisen und sich dadurch Anerkennung zu verschaffen - reanimationsbed374rftig machen wollen. Keinesfalls habe er bezweckt, den Zustand des Tatopfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Jedes der festgestellten m366glichen Motive lasse f374r sich ge-nommen und auch kumuliert nur den Schluss auf einen T366tungswillen zu. Bei dem f374r ihn g374nstigeren zweiten Motiv habe der Angeklagte mit bedingtem T366-tungsvorsatz gehandelt. Da ihm aufgrund seines medizinischen Fachwissens der kritische Gesundheitszustand des Patienten und die lebensbedrohlichen Auswirkungen seines Tuns bekannt gewesen seien, habe er auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage hoffen k366nnen. Es sei f374r ihn er-kennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abh344nge, ob der Patient reanimiert werden k366nne oder versterbe. 9 2. Die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf jeden Fall mit T366tungswillen, also mit direktem T366tungsvorsatz gehandelt, steht im Wider-spruch zu den weiteren Urteilsausf374hrungen, wonach es bei dem m366glichen Motiv, sich durch eine bewiesene Notfallkompetenz Anerkennung zu verschaf-fen, nur einen bedingten Vorsatz angenommen hat. Unabh344ngig davon beste-hen gegen die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen bedingten T366tungs-vorsatz bejaht hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. 10 - 6 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ab-grenzung von bedingtem T366tungsvorsatz und bewusster Fahrl344ssigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der T344ter den von ihm als m366glich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zie-les willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerw374nscht sein. Bewusste Fahrl344ssigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als m366g-lich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165, 166). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der T344ter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgef344hrlichkeit durchf374hrt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, 51). 11 Die im Urteil verwendete Formulierung, der Angeklagte habe auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage darauf hoffen k366nnen, und die Wertung, es sei f374r ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abh344nge, ob der Patient reanimiert werden k366nne oder versterbe, vermag - f374r sich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrl344ssigkeit zu begr374nden (vgl. BGH NStZ 2003, 259, 260; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 212 Rdn. 6). Sie schlie337t nicht aus, dass der Angeklagte - trotz der von ihm erkannten Le-bensgefahr - auf die Beherrschung der f374r den Patienten lebensgef344hrlichen Situation tats344chlich vertraut hat. Wenn er mit der vom Landgericht als m366glich unterstellten, angesichts der objektiven Umst344nde indes fern liegenden Motiva-tion gehandelt haben sollte, seine Notfallkompetenz zu beweisen, konnte er dies nur durch eine Rettung des Lebens von M. tun. Hinzu kommt, dass auf der Intensivstation eines Krankenhauses schnell lebenserhaltende 12 - 7 - Gegenma337nahmen eingeleitet werden k366nnen. Diese Gesichtspunkte, die f374r ein Vertrauen auf die Rettung des Tatopfers sprechen k366nnten, hat das Land-gericht bei der erforderlichen Gesamtabw344gung aller relevanten Umst344nde des Einzelfalls nicht erkennbar ber374cksichtigt. II. Revision der Nebenkl344gerin 13 Die Nebenkl344gerin hat mit ihrer R374ge Erfolg, das Mordmerkmal der Heimt374cke sei nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 14 1. Das Landgericht hat hierzu ausgef374hrt: 15 Der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des M. nicht ausgenutzt, denn diesem habe wegen des Langzeitkomas die F344higkeit zum Argwohn gefehlt. Der Heimt374ckevorsatz lasse sich auch nicht mit der Arglosig-keit der Krankenschwester T. begr374nden, weil der Angeklagte die Krankenschwester nicht zielgerichtet von ihren pflegerischen Aufgaben gegen-374ber dem Tatopfer abgelenkt oder sonst in Sicherheit gewogen habe. Als Pfle-ger auf der Intensivstation sei auch er selbst schutzbereiter Dritter gewesen. In einer solchen Konstellation sei das blo337e Ausnutzen einer Gelegenheit zur T366-tung f374r das Mordmerkmal Heimt374cke nicht ausreichend. 16 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 17 a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings f374r die Frage der Heim-t374cke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des bewusstlosen Patienten M. selbst abgestellt. Denn dieser war - anders als eine schlafende Person (vgl. BGHSt 23, 119, 120 f.) - wegen des Komas, in dem er sich befand, zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr f344hig. Es hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, 18 - 8 - dass beim Angriff auf das Leben eines bewusstlosen Erwachsenen Heimt374cke vorliegen kann, wenn der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGHSt 8, 216, 218; 18, 37, 38; 32, 382, 387 f.). Zutreffend ist es auch von der Arg- und Wehrlosigkeit der Pflegekr344fte, insbesondere der Krankenschwester T. , ausgegangen, weil diese mit einem Angriff auf das Leben des M. nicht rechneten und deshalb ei-nem solchen nicht wirksam entgegentreten konnten. b) Der Begr374ndung, mit der das Landgericht im Ergebnis das Mord-merkmal der Heimt374cke verneint hat, kann jedoch nicht gefolgt werden. 19 Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungs-losen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vor374bergehend 374bernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tats344chlich aus374bt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem T344ter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ 2006, 338, 339 f.). Sie muss aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls aller-dings den Schutz wirksam erbringen k366nnen, wof374r eine gewisse r344umliche N344-he und eine 374berschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erforderlich sind. 20 Vor allem die Krankenschwester T. , aber auch die weiteren auf der Intensivstation zum Tatzeitpunkt vorhandenen Pflegekr344fte, sind als schutz-bereite Dritte in diesem Sinne anzusehen. Nach den Feststellungen waren sie auf der Intensivstation nur f374r wenige Patienten verantwortlich sowie speziell auch zu deren Schutz vor Leib- und Lebensgefahr eingesetzt, hielten sich in der N344he des bewusstlosen M. auf und hatten tats344chlich die Betreuung sowie regelm344337ige Kontrolle des schwerkranken Tatopfers entsprechend den 344rztlichen Anordnungen 374bernommen. Dabei wurden sie unterst374tzt durch technische Ger344te wie den 334berwachungsmonitor, 374ber den bei einer Ver- 21 - 9 - schlechterung des Gesundheitszustandes ein akustischer Alarm ausgel366st wur-de. Sie waren daher in der Lage, bei einer Verschlechterung des Gesundheits-zustandes des M. sofort einzugreifen und 344rztliche Hilfe herbeizuho-len. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert ein Ausnutzen nicht daran, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der schutzbereiten Pfle-gekr344fte nicht gezielt herbeif374hrte, sie also weder von ihren pflegerischen Auf-gaben gegen374ber dem Tatopfer ablenkte noch sonst in Sicherheit wog (vgl. E-ser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 211 Rdn. 25 m. w. N.). Er musste die schutzbereiten Dritten nicht ausschalten, um die T366tung des nicht mehr beh374te-ten Tatopfers ungehindert durchf374hren zu k366nnen (so aber missverst344ndlich BGH NStZ 2006, 338, 339; Schneider in M374nchKomm 247 211 Rdn. 135). F374r das Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es - wie bei der Heimt374cke gegen374ber dem Tatopfer selbst, bei der es nicht darauf ankommt, ob der T344ter die Arglo-sigkeit herbeif374hrte oder best344rkte - ausreichend, dass der T344ter die von ihm erkannte Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, und zwar unabh344ngig davon, worauf diese beruht (vgl. BGHSt 8, 216, 219). Auch steht der Annahme von Heimt374cke nicht entgegen, dass dem Ange-klagten selbst eine besondere Schutzpflicht gegen374ber dem Tatopfer oblag (vgl. BGHSt 8, 216, 219). Im Gegenteil: Als Pflegekraft auf der Intensivstation eines Krankenhauses missbrauchte er seine Kenntnisse und seine Stellung zu einem Angriff auf das Leben einer auch seinem Schutz unterliegenden Person und handelte daher in besonderer Weise hinterh344ltig. 22 c) Das Mordmerkmal der Heimt374cke ist auch nicht deshalb zwangsl344ufig zu verneinen, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Tod des M. m366glicherweise aus Mitleid herbeif374hren wollte. Zwar kann es ent- 23 - 10 - fallen, wenn der T344ter nicht aus einer feindseligen Haltung gegen374ber dem Opfer heraus, sondern aus Mitleid gehandelt hat, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Es reicht jedoch nicht jede Mitleidsmotivation aus, um eine die Heimt374cke pr344gende Gesinnung auszuschlie337en. Gerade in einer oberfl344chlich vorhandenen Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegen-374ber dem Lebensrecht eines Schwerkranken 344u337ern (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 14), zumal wenn dieser - wie hier - im Koma liegt, deshalb seinen Zustand nicht realisiert sowie keine Schmerzen erleidet und seine Ange-h366rigen um sein Leben k344mpfen. III. Umfang der Aufhebung 24 Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist 374ber den T366tungsvorsatz und die subjektive Tatseite der Heimt374cke neu zu verhandeln und zu entscheiden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und k366nnen deshalb bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen zugrunde liegende Beweisw374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten erkennen. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bestehen bleibenden nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 25 Tolksdorf Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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