BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Re-vision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. M344rz 2008 wird verworfen. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzul344ssig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (247 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerde-f374hrer hat gegen das am 18. M344rz 2008 in seiner Anwesenheit verk374ndete Ur-teil des Landgerichts erst am 31. M344rz 2008 zu Protokoll der Gesch344ftsstelle Revision eingelegt. 1 2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdef374hrers hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgef374hrt: 2 - 3 - "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Ver-schulden gehindert war, die Frist des 247 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Ausweislich der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden Richters vom 7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Ur-teilsverk374ndung 374ber das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesonde-re auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft (vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die m374ndliche Rechtsmittelbeleh-rung falsch versteht und deshalb die Frist vers344umt, muss sich dies grunds344tzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der et-wa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausl344nder in Be-tracht kommt (vgl. Meyer-Go337ner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Be-schuldigte ist zwar t374rkischer Staatsangeh366riger, er ist aber in Deutsch-land aufgewachsen und der deutschen Sprache m344chtig (UA S. 3). Er war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidi-gers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten keine falschen Ausk374nfte 374ber Form und Frist der Revisionseinlegung er-teilt und sich auch nicht geweigert, f374r ihn Revision einzulegen. Er habe sich lediglich 374ber die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaus-sichten eines Rechtsmittels ge344u337ert und den Beschuldigten darauf hin-gewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benach-richtigen k366nne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgr374nde aus." Dem schlie337t sich der Senat an und bemerkt erg344nzend: 3 - 4 - Anhaltspunkte daf374r, dass der Beschwerdef374hrer die m374ndliche Rechts-mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzu-halten (247 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts und den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigengutachtens zur Tat-sachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seeli-schen St366rung sowie aus der zu Protokoll der Gesch344ftsstelle eingelegten Re-vision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Be-schwerdef374hrer zur intellektuellen Erfassung der m374ndlichen Rechtsmittelbeleh-rung in der Lage war. 4 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy