BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 3. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366r-perverletzung und des F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung sowie wegen Besitzes und F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte in sei-nem PKW eine ungeladene Selbstladepistole ZASTAVA, Modell M 57, 7,62 mm TOKAREV, bei sich. Diese warf er in ein fremdes Gartengrundst374ck, nachdem 2 - 3 - er die gef344hrliche K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. begangen hatte und deshalb mit einer alsbaldigen Strafverfolgung rechnete. Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht hat (247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 3. Alt. WaffG); sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen Waffe (247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG) nicht. 334bt der T344ter die tats344chliche Gewalt 374ber eine Waffe wie hier au337erhalb der eigenen Wohnung, Gesch344ftsr344ume oder des eigenen befriedeten Besitz-tums aus, so f374hrt er sie (s. Anl. 1 zu 247 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2. Ziffer 4.; vgl. auch Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG 247 52 Rdn. 13; 247 1 Rdn. 26). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich ver-wirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der T344ter die tats344chliche Gewalt 374ber sie auch innerhalb der bezeichneten 326rt-lichkeiten ausge374bt hat. Daran fehlt es hier. 3 Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-hende Feststellungen getroffen werden k366nnten, die den tateinheitlich verwirk-lichten Besitz der Waffe im Sinne des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG belegen. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst ab. 4 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ebenfalls ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung ei-nen minder schweren Fall nach 247 52 Abs. 6 WaffG angenommen und auf eine geringere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt h344tte. Zum einen werden der Un-rechts- und Schuldgehalt der Tat durch die 304nderung der rechtlichen Bewertung nicht beeintr344chtigt. Zum anderen hat das Landgericht weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Zumessung der Einzel- oder Gesamtstrafe zum 5 - 4 - Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt, dass dieser zwei Tatbestandsalterna-tiven verwirklicht habe. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den An-geklagten mit der Geb374hr f374r das Revisionsverfahren, seinen entstandenen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Nebenkl344gers zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Hubert
Full & Egal Universal Law Academy