BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 10. September 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allge-meine Sachbeschwerde und zwei Verfahrensbeanstandungen gest374tzte Revisi-on des Angeklagten hat keinen Erfolg. N344herer Er366rterung bed374rfen nur die im Zusammenhang mit der Verst344ndigung erhobenen Verfahrensr374gen. 1 1. Die Beanstandung, das Landgericht habe 247 257c Abs. 5 StPO verletzt, gef344hrdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht. 2 a) Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwalt-schaft hatte dem Angeklagten bandenm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zahlreichen F344llen zur Last gelegt. Die Straf-kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine 3 - 3 - Reihe von Anklagevorw374rfen nach 247 154 Abs. 2 StPO behandelt. Sodann hat sie, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ihre Bereitschaft zu einer Verst344ndigung signalisiert hatten, den m366glichen Inhalt einer Verst344ndi-gung dahingehend bekanntgegeben, dass f374r den Fall eines Gest344ndnisses des Angeklagten hinsichtlich des verbliebenen Verfahrensstoffs eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt werden w374rde. Dem haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter zugestimmt. Sodann hat der Angeklagte eine die Anklagevorw374rfe einr344umende Einlassung abgegeben. Nach Er366rterung der pers366nlichen Verh344ltnisse und der Vorstrafen ist die Be-weisaufnahme geschlossen worden. Nach 374bereinstimmenden Antr344gen hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Eine Belehrung nach 247 257c Abs. 5 StPO ist nicht erteilt worden. b) Im Ausgangspunkt zutreffend r374gt die Revision, dass der Vorsitzende der Strafkammer seine Pflicht aus 247 257c Abs. 5 StPO verletzt hat. Danach ist der Angeklagte 374ber die Voraussetzungen, unter denen sich das Gericht nach 247 257c Abs. 4 StPO von einer Verst344ndigung l366sen kann, und 374ber die Folgen einer solchen Abweichung des Gerichts von der Verst344ndigung zu belehren. Diese Belehrung dient dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Der Angeklagte soll damit in die Lage versetzt werden, eine "autonome Einsch344tzung" des mit sei-ner Mitwirkung an der Verst344ndigung verbundenen Risikos vorzunehmen (Nie-m366ller in N/Sch/W, VerstG, 247 257c Rn. 153 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/12310 S. 15). Diese Belehrung muss zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verst344ndigungsvorschlags (247 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) erteilt werden, da nur so der Angeklagte in die Lage versetzt wird, in Kenntnis der 4 - 4 - Tragweite weiterer 304u337erungen eine Stellungnahme zu dem gerichtlichen Vor-schlag abzugeben (247 257c Abs. 3 Satz 3 StPO) sowie ggf. diesem zuzustimmen und damit - bei Zustimmung auch der Staatsanwaltschaft - die Verst344ndigung zustandezubringen (247 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). c) Der Senat schlie337t aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler be-ruht. 5 Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es m366glich erscheint oder nicht auszuschlie337en ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen w344re. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die M366glichkeit, dass der Versto337 das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (L366we/Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., 247 337 Rn. 255). Die Entscheidung 374ber das Beruhen h344ngt - insbesondere bei Verst366337en gegen das Verfahrens-recht - stark von den Umst344nden des Einzelfalls ab (L366we/Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., 247 337 Rn. 257). Deren Betrachtung in vorliegender Sache zeigt, dass das Urteil nicht anders ausgefallen w344re, wenn der Vorsitzende den An-geklagten gem344337 247 257c Abs. 5 StPO belehrt h344tte. 6 aa) Der Versto337 gegen die Belehrungspflicht f374hrt nicht zu einem - von der Revision hier auch nicht geltend gemachten - Verwertungsverbot hinsicht-lich des nach dem Zustandekommen der Verst344ndigung abgegebenen Ge-st344ndnisses. Dies folgt bereits daraus, dass das Gesetz diese Wirkung allein an das Scheitern der Verst344ndigung kn374pft (247 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 StPO), nicht dagegen auch an das Unterbleiben der Belehrung. Dementspre-chend bleibt das Gericht trotz des Versto337es gegen 247 257c Abs. 5 StPO an die Verst344ndigung gebunden. Deshalb kann diesem Verfahrensfehler auch nicht eine so weitgehende Folge beigemessen werden. 7 - 5 - bb) Es kommt deshalb darauf an, ob das Gest344ndnis, auf dem die 334ber-zeugungsbildung des Gerichts bei Urteilen nach Verst344ndigung in aller Regel ma337geblich aufbauen wird, dadurch beeinflusst ist, dass der Vorsitzende die gebotene Belehrung nach 247 257c Abs. 5 StPO unterlassen hat, ob also der An-geklagte das Gest344ndnis nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben h344tte, wenn er vom Vorsitzenden 374ber die M366glichkeit des Gerichts, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Verst344ndigung zu l366sen, und 374ber die sich daraus ergebenden Folgen aufgekl344rt worden w344re. Dies erscheint dem Senat in An-sehung des Inhalts der gebotenen Belehrung einerseits und der konkreten Pro-zesssituation andererseits hier ausgeschlossen. 8 (1) Die Belehrung nach 247 257c Abs. 5 StPO muss sich auf folgende Um-st344nde erstrecken: 9 Zum einen entf344llt die Bindung des Gerichts an eine Verst344ndigung dann, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht der Erwartung ent-spricht, die der Prognose des Gerichts bei seinem Verst344ndigungsvorschlag zugrunde gelegt worden ist (247 257c Abs. 4 Satz 2 StPO). Basis des gerichtli-chen Vorschlags war vorliegend ein Gest344ndnis des Angeklagten. Dass der An-geklagte nicht mit einer Strafe aus dem zugesicherten Strafrahmen rechnen kann, wenn er den Tatvorwurf nicht gesteht, ist als Konsequenz so selbstver-st344ndlich, dass eine fehlende Belehrung dar374ber das Aussageverhalten des Angeklagten regelm344337ig nicht zu beeinflussen vermag. 10 Gleiches gilt f374r den Wegfall der Bindung dadurch, dass das Gericht auf-grund sich neu ergebender Tatsachen zu der 334berzeugung gelangt, der in Aus-sicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat- oder schuldangemessen (247 257c Abs. 4 Satz 1 2. Alt. StPO). Dass neu hervortretende Umst344nde zu einer neuen 11 - 6 - Bewertung der Schuld- und Straffrage f374hren k366nnen, liegt auch f374r den Ange-klagten auf der Hand, so dass insoweit der Belehrung ebenfalls nur eine einge-schr344nkte Bedeutung zukommt und deshalb auch unter diesem Aspekt regel-m344337ig nicht davon auszugehen ist, dass die unterlassene Belehrung das Aus-sageverhalten des Angeklagten beeinflusst hat, zumal der Angeklagte im All-gemeinen Kenntnis von den sp344ter neu zutage getretenen Umst344nden haben wird. Zuletzt kann sich das Gericht auch von der Zusage l366sen, wenn seine 334berzeugung, der in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat- oder schuldangemessen, darauf beruht, dass im Zeitpunkt der Verst344ndigung recht-lich oder tats344chlich bedeutsame Umst344nde 374bersehen worden sind (247 257c Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StPO). Hierbei handelt es sich, worauf die Revision zutref-fend hinweist, um die den Angeklagten am meisten belastende Variante f374r eine L366sung des Gerichts von der Verst344ndigung, da hierf374r Umst344nde ausreichen k366nnen, die ihren Ursprung ausschlie337lich im Einfluss- und Verantwortungsbe-reich des Gerichts haben. Das Gericht ist selbst dann nicht an eine Verst344ndi-gung gebunden, wenn es einen Strafrahmen vorgeschlagen hat, den es bei vo-rangehender ausreichender Durchdringung der Sach- und Rechtslage nicht zur Grundlage einer Verst344ndigung gemacht h344tte. Das Wissen um dieses Risiko kann deshalb den Angeklagten am ehesten daran hindern, auf einen gerichtli-chen Verst344ndigungsvorschlag einzugehen und eine gest344ndige Einlassung abzugeben. 12 Indes muss dabei zugleich in Betracht gezogen werden, dass der Ange-klagte im Rahmen der Belehrung auch dar374ber aufzukl344ren ist, dass sein Ge-st344ndnis bei L366sung des Gerichts von der Verst344ndigung einem Verwertungs-verbot unterliegt (247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Damit ist jede Tatsachenangabe 13 - 7 - unverwertbar, die der Angeklagte nach dem Zustandekommen der Verst344ndi-gung gemacht hat und die geeignet ist, einem Schuldspruch im Sinne der An-klage, sei es allein, sei es im Verbund mit anderen Tatsachen, als Grundlage zu dienen (Niem366ller in N/Sch/W, VerstG, 247 257c Rn. 148). Dieses Verwertungs-verbot kompensiert die teilweise weiten M366glichkeiten des Gerichts, sich von einer Verst344ndigung zu l366sen. Im Rahmen der Beruhenspr374fung ist deshalb zu ber374cksichtigen, dass eine korrekte Belehrung nach 247 257c Abs. 5 StPO dem Angeklagten nicht nur die Risiken vor Augen gef374hrt, sondern ihn auch 374ber das ihn sch374tzende Verwertungsverbot unterrichtet h344tte. (2) Vor diesem Hintergrund gewinnt der Senat die 334berzeugung, dass der Angeklagte hier auch dann sein Gest344ndnis abgegeben h344tte, wenn er die vorgeschriebene Belehrung erhalten h344tte. Ma337geblich hierf374r sind auch fol-gende besondere Umst344nde: Der Angeklagte hatte sich zuvor nicht zu den Tat-vorw374rfen eingelassen; seine Aussagebereitschaft war erst durch die Verst344n-digung geweckt worden. Andererseits waren die Mitangeklagten inzwischen aufgrund von Verst344ndigungen zu Gest344ndnissen bereit, die zu einer Verurtei-lung des Angeklagten auch ohne sein Gest344ndnis h344tten f374hren k366nnen. Das Risiko, auf diese Weise verurteilt zu werden, ohne zuvor die Zusage einer - wie hier - am Tatvorwurf gemessen sehr moderaten Strafobergrenze zu erhalten, war daher erheblich. 14 2. Die R374ge, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO in den Urteilsgr374nden nicht angegeben, dass dem Urteil eine Ver-st344ndigung vorausgegangen war, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 15 Der von der Revision ger374gte Rechtsfehler liegt vor. Nach 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO ist, wenn dem Urteil eine Verst344ndigung (247 257c StPO) vorausge- 16 - 8 - gangen ist, dies in den Urteilsgr374nden anzugeben. Die Angabe des Inhalts der Verst344ndigung ist dabei nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Do-kumentation in der Sitzungsniederschrift statt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227). Diese Verpflichtung zur Offenlegung der Verfahrensabsprache im Urteil ist Teil der Bem374hungen um Transparenz des Verst344ndigungsverfahrens (vgl. Begr. RE BT-Drucks. 16/12310 S. 15). Der Le-ser des Urteils, u.a. das Rechtsmittelgericht, das mit einem Folgeverfahren straf- oder zivilrechtlicher Art befasste Gericht oder die f374r die Strafvollstreckung zust344ndigen Stellen, sollen von diesem f374r das Zustandekommen des Urteils wesentlichen Umstand unterrichtet sein (vgl. Niem366ller in N/Sch/W, VerstG, 247 267 Rn. 9). Das Landgericht hat diese Unterrichtungspflicht verletzt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler be-ruht. Ob die schriftlichen Urteilsgr374nde den gebotenen Hinweis auf eine Ver-st344ndigung enthalten, h344ngt von der richterlichen Sorgfalt bei deren Absetzung ab. Diese folgt der Urteilsberatung und -verk374ndung nach. Schon deshalb liegt ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler fern. Ausgeschlossen ist es indes nicht, wie schon ein Vergleich mit anderen Verfahrensvorschriften zur Er366rte-rung bestimmter Umst344nde in den Urteilsgr374nden zeigt: Werden - jeweils ent-gegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag - die Voraussetzungen f374r die Einordnung einer Tat als minder schwerer Fall verneint, die Voraussetzun-gen f374r die Einordnung einer Tat als besonders schwerer Fall jenseits von Re-gelbeispielen bejaht, die Unerl344sslichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe ange-nommen oder eine Freiheitsstrafe nicht zur Bew344hrung ausgesetzt, dann muss dies in den Urteilsgr374nden er366rtert werden (247 267 Abs. 3 S344tze 2 bis 4 StPO). Gleiches gilt u.a. f374r die Nichtanordnung einer Ma337regel der Besserung und Sicherung entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag (247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Ein Versto337 gegen diese Verfahrensvorschriften kann die Revisi- 17 - 9 - on begr374nden, obwohl auch hier in erster Linie eine Nachl344ssigkeit bei der Ur-teilsabfassung und nicht bei der Urteilsfindung zutage tritt. Auf eine entspre-chende Verfahrensr374ge wird das Urteil aufgehoben, wenn sich nicht aus-nahmsweise die diesbez374gliche Er366rterung er374brigt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2008 - 4 StR 534/07, StV 2008, 345 (LS); BGH, Beschluss vom 19. M344rz 1993 - 2 StR 67/93). Vergleichbare 334berlegungen f374hren hier zum Ausschluss des Beruhens. Das Landgericht hat sich nach dem Vortrag der Revision an den Inhalt der Ver-st344ndigung gehalten. Das Zustandekommen und der Inhalt der Verst344ndigung sind im Protokoll der Hauptverhandlung dokumentiert. Es steht also nicht zu besorgen, dass die Strafkammer diese bei der Urteilsberatung au337er Acht ge-lassen h344tte. 18 Weitergehende Wirkungen k366nnen dem Versto337 gegen die Dokumenta-tionspflicht nach 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO nicht beigemessen werden. Dies k344me der Schaffung eines neuen absoluten Revisionsgrundes gleich. 19 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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