BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 10. September 2009 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die n344her ausgef374hrte Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch wegen Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss aufgehoben werden, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausgef374hrt hat, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach 374bergab der Angeklagte in zwei F344llen dem gesondert verfolgten W. Falschgeld, mit dem dieser jeweils hochwertige Alkoholika er-werben sollte. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enth344lt das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs bzw. ver-suchten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf 247 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es m366glich erscheint, zu den vorberei-tenden Delikten des Nachmachens, Verf344lschens oder Sichverschaffens noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen k366nnen aufrechterhal-ten bleiben. 2 Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der bei-den Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 3 2. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung stand, da den Feststellungen aus dem Ge- 4 - 4 - samtzusammenhang noch entnommen werden kann, dass der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht und damit eigenn374tzig handelte (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309). 3. Abschlie337end bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisions-verfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einr374ckens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Pr374fung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erf374llenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollst344ndig festge-stellt worden sind. Sie gef344hrdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn - wie m366glicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollst344ndig "einge-r374ckt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter R374ckgriff auf die Anklageschrift oder die 374brigen Aktenbe-standteile zu erg344nzen. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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