BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision des Angeklagten K. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 10. September 2009 - auch soweit es den Mitangeklagten U. betrifft - mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde we-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Fest-stellungen des Landgerichts "best374ckten" der Angeklagte und der Mitangeklagte U. "f374r den gesondert verfolgten H. bei B. einen Erdbunker mit 100 Gramm Heroin. Dieses Heroin holte der gesondert verfolgte H. dort vereinbarungsgem344337 sp344ter ab." 2 Diese "Feststellungen" sind untauglich, den Schuldspruch wegen Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte und U. sich eigenn374tzig um ein eigenes Bet344ubungsmittel-gesch344ft bem374hten. Dass der Angeklagte seine Taten einger344umt hat, ist inso-weit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass dem Urteil eine Ver-st344ndigung vorausgegangen ist (was entgegen 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO im Urteil nicht angegeben worden, dem Senat aber durch die Verfahrensr374ge ei-nes Mitangeklagten bekannt ist). Allein die Bereitschaft eines Angeklagten, we-gen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gericht-lich zugesagte H366chstma337 nicht 374berschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufkl344rung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies f374r den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforder-lich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, StV 2010, 60). 3 - 4 - Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestma337es an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgr374nde (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10). Unerheblich ist zuletzt auch, dass die Anklageschrift, die der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte, dem Ange-klagten bandenm344337iges und gewerbsm344337iges Handeltreiben zur Last legt und dazu weitergehende, den Tatbestand erf374llende Tatsachen vortr344gt. Das Revi-sionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter R374ckgriff auf die Anklageschrift oder die 374brigen Aktenbestandteile zu erg344n-zen. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Feststellungen durch "Einr374cken" eines Teils des Anklagesatzes in die Urteilsgr374nde aufgenommen worden sind. Eine solche Verfahrensweise des "Einr374ckens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Pr374fung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erf374l-lenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollst344ndig festgestellt worden sind. Sie gef344hrdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn die Anklage nicht voll-st344ndig "einger374ckt" wird. 4 Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der Ein-zelstrafe f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 5 - 5 - 2. Die Aufhebung wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes ist nach 247 357 StPO auf den Mitangeklagten U. , der selbst nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken. 6 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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