BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 226/15 vom 6. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 201 5 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht er kannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtl ichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwe n- digen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher K örperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Teilfreispruch b e- schränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die R evision der Nebenkl ä- ger haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte und der mit ihm befreundete S . , die den Abend feiernd und tri n- kend miteinander verbracht hatten, am frühen Morgen des 8. Februar 2014 g e- gen 3.45 Uhr auf dem Heimweg in Streit, der zu einer körperlichen Auseina n- dersetzung führte. Dabei schlug der Angeklagte sein Opfer zunächst, schubste es zu Boden und trat ihm anschließend mit dem beschuhten Fuß so heftig g e- gen den Kopf, das s S. eine blutende Verletzung im Gesicht davon trug. s- fähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar e r- heblich vermindert war, dass er seinem Freun d Schmerzen zufügte, und dass sein Handeln potentiell lebensgefährlich war. Als Reaktion auf diesen Angriff forder te S. den Angeklagten allerdings lediglich in russischer Sprache auf wegzugehen, was dieser im Vertrauen darauf, seinem Freund kein e erns t- haften Verletzungen zugefügt zu haben, alsdann auch tat und nach Hause ging. In den folgenden Stunden vor 8 Uhr morgens wurde S . , der Sohn bzw. Bruder der Nebenkläger, möglicherweise nach einer weiteren körperlichen Auseinand ersetzung mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf, mit Brandbeschleuniger - wahrscheinlich mindestens 40%iger Alkohol - übergossen und angezündet; 30 % seiner Haut verbrannten. Trotz intensiv - medizinischer Versorgung mit mehrfachen Operationen verstarb S . etwa ach t- einhalb Monate nach der Tat an einem letztlich auf die Brandverletzungen z u- rückgehenden Multiorganversagen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer das Opfer anzündete; insbesondere hat es sich nicht davon zu überz eugen vermocht, dass der Ang e- klagte dies unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Brandbeschleunigers tat 2 3 4 - 5 - oder - nachdem er zu Hause angekommen war - dort eine Flasche Wodka oder einen Brandbeschleuniger an sich nahm, an den Tatort zurückkehrte und damit sei nen Freund übergoss und anzündete. Es hat deshalb den Angeklagten i n- soweit freigesprochen. 2. Gegen diesen Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Den in den Revisionsbegründungen vorgetragenen Angri ffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt der Erfolg versagt: Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zwe i- fel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsg e- richt regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung de r Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhan d- lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatri chters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Wide r- sprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angekla g- ten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Recht s- fehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ - RR 2014, 279, 280). Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigen die Rechtsmi t- tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger nicht auf. Die Angriffe der B e- schwerde führer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ihre eigene Bewertung und Würdigung der einzelnen in der Beweisaufnahme hervorgebrachten E r- 5 6 - 6 - gebnisse an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit können die Revisionen keinen Erfolg haben (BGH aaO), insbesondere kann so nicht darg e- legt werden, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt habe. Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Erörterung einzelner Indizien zum Beleg ihrer von der des Landgerichts abweichenden Auffassung jeweils auf urteilsfremde Erwägungen stützen - etwa die Staatsanwaltschaft zum Au s- sageverhalten der Mutter und des Großvaters des Angeklagten oder die N e- benkläger zur Brennbarkeit von Hainbuchenzweigen - , sind diese im Rahmen der Pr üfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO). Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe eine Gesam t- würdigung der Beweise nicht vorgenommen, erweist sich ebenfalls als unb e- gründet; die Strafkammer hat eine solche Gesamtwürdigung ausdrücklich dur chgeführt. Soweit die Nebenkläger beanstanden, die se falle zu knapp und 7 8 - 7 - floskelhaft aus und alsdann aufführen, welche - auch von der Strafkammer b e- rücksichtigten - Umstände anders gewertet oder intensiver hätten erörtert we r- den sollen, vermögen sie auch m it dieser eigenen Würdigung einen im Revis i- onsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht darzulegen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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