BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 1. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 30. September 2005 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor, soweit er die Angeklagten A. und T. betrifft, im Schuldspruch und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte A. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer r344uberischer Erpressung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03), vom 10. Februar 2004 (84 Ls 30 Js 7846/03) und vom 13. Februar 2003 (84 Ls 330 Js 3477/01) zu einer Einheitsjugend-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte T. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer r344uberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-laubnis unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wupper-tal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03) und vom 27. September 2004 (85 Ls 30 Js 7286/03) zu einer Einheitsju-gendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu der R374ge des Angeklagten A. , das Landgericht habe ent-gegen 247 261 StPO die Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2003 und vom 10. Februar 2004 nicht verlesen, bemerkt der Senat, dass das Landgericht die f374r den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umst344nde unter anderem auch dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsge-richts Wuppertal vom 16. Dezember 2004, in das die beiden genannten Urteile einbezogen und im Rahmen der Strafzumessung auch eingehend dargestellt worden sind - wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auf den genauen Wortlaut dieser Urteile ankommt -, entnommen haben kann. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
Full & Egal Universal Law Academy