BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall 1 der Urteilsgr374nde (versuchter Totschlag zum Nach-teil des Nebenkl344gers), b) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgr374nde (gef344hrliche K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. ) und c) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen erhobene - auf die Verletzung formellen und mate- 1 - 3 - riellen Rechts gest374tzte - Revision f374hrt zur weitgehenden Aufhebung des ange-fochtenen Urteils. Im Hinblick auf Fall 1 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nachteil des Nebenkl344gers) beanstandet der Beschwer-def374hrer mit einer Verfahrensr374ge zu Recht, dass die Arztberichte nicht h344tten verlesen werden d374rfen (247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Generalbundes-anwalt ein Beruhen der Verurteilung auf dieser Gesetzesverletzung verneint, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter seine 334berzeugung vom Vorliegen eines zumindest bedingten T366-tungsvorsatzes aus den in den Arztberichten mitgeteilten schweren inneren Verletzungen einschlie337lich des in Richtung Herz verlaufenden Stichkanals ge-wonnen hat ("dies entnimmt die Kammer den Verletzungen 205" [UA S. 16]), zu-mal die Strafkammer (UA S. 15) ein 344rztliches Schreiben, in dem die Verletzun-gen und Stichrichtung im Einzelnen dargestellt werden, im Urteil w366rtlich zitiert. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Um dem neuen Tatrichter die M366glichkeit zu geben, auf einen insgesamt ausgewogenen Strafausspruch zu erkennen, hat der Senat das Urteil auch im Strafausspruch im Fall 2 aufgehoben, der die in unmittelbarem Zusammen-hang mit der ersten Tat stehende K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. betrifft. 4 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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