BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 22. Dezember 2009 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug in zwei F344llen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug in zwei F344llen sowie wegen uner-laubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Entscheidung im Adh344sionsverfahren getroffen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit 1 - 3 - einer sachlichrechtlichen Beanstandung nur gegen die Verurteilung wegen Geldf344lschung. Das zul344ssig beschr344nkte Rechtsmittel hat Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausgef374hrt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach 374bergab der Angeklagte in zwei F344llen dem gesondert verfolgten W. jeweils Falschgeld. Dieser erwarb damit weisungsgem344337 in Ge-sch344ften bei ahnungslosen Verk344ufern Waren, die er zusammen mit dem Wechselgeld an den Angeklagten weitergab. Angaben dazu, wie und mit wel-cher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enth344lt das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuld-spruchs auf 247 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es m366glich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verf344lschens oder Sichver-schaffens noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen k366nnen aufrechterhalten bleiben. 2 Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der bei-den Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 3 Abschlie337end bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsver-fahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten An-klagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einr374ckens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Pr374fung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erf374llenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollst344ndig festge-stellt worden sind. Sie gef344hrdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn 4 - 4 - - wie m366glicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollst344ndig "ein-ger374ckt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter R374ckgriff auf die Anklageschrift oder die 374brigen Aktenbe-standteile zu erg344nzen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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