BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/14 vom 30. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Septemb er 2014 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2013 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Die b- stahls in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " Unterschlagung jeweils in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen " unter Einbe ziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mon a- ten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. J e- doch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte sich neben dem Betrug jeweils tateinheitlich nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Diebstahls strafbar gemacht hat. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in 40 Fällen Waren . , die diese , im Eigentum der Fa. W . stehenden , Gegenstände verwahrte. Der Verkauf geschah ohne Wissen und Einverständnis der Firm en W . oder L . . Den Verk aufserlös behielt der Angeklagte für sich . Zu dem Lagerbereich hatte er Zugang, da er bei einer Firma, die in der selben Lagerhalle ansässig war, arbeitete und die lediglich durch einfachen Zaun abgegrenzten Lagerflächen für Mitarbeiter der beiden Firmen w echselseitig zugänglich waren. Der Angeklagte wusste, dass er zur Veräußerung dieser Waren nicht berechtigt war und er den beiden Restpostenhändlern, denen er vorgespiegelt hatte, für die Fa. W . t ä- tig zu werden, kein Eigentum verschaffen konnte. Wie er die Waren aussonde r- te, aus dem Lager schaffte und abtransportierte, konnte nicht geklärt werden. 2. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei neben den Betrugsstra f- taten zum Nachteil der beiden Restpostenhändler jeweils als tateinheitliche U n- terschl agung zum Nachteil der Fa. W . zu werten, hält rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte die Waren dem Lager der Fa. L . . Dafür, dass der Angeklagte, der beruflich weder mit der Fa. W . noch mit dieser Firm a in Verbindung stand, Alleingewahrsam an den bei L . gelagerten Waren hatte, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Damit hat der Angeklagte die von ihm verkauften Gegenstände unter Bruch des Gewahrsams der Fa. L . deren Lager entnommen. Er hat sich daher jeweils - tateinheitlich mit Betrug - des Diebstahls schuldig gemacht. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug wegen der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 rechtlich nicht z u- lässig wa r (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244 f. ). 2 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die unverändert zur Hauptverhandlung zug e- lassene Anklage hatte das dem Angekla gte n vorgeworfene Verhalten bereits als Diebstahl gewertet. Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 4
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