BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 228/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohne sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegrü n - dung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu den Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleic h - bare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu B e - ginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses G e - ständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erkläru n - gen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen B e - trugsvorsatz verneint. - 3 - 2. Die Rge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die Fortfhrung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung trotz des "Gestndnisses" des Angeklagten ist fr den Senat nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daû der Angeklagte einen Betrug s - vorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen anders dargestellt hatte, wrde auch ein wirkliches Gestndnis ein Gericht grundstzlich nicht seiner Pflicht zur Aufklrung der Sache entheben, um sich zum einen gegeb e - nenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zu berzeugen und zum anderen solche Umstnde aufzuklren, die von einem Gestndnis nicht umfaût sein können, wie hier etwa die Folgen der Taten fr die Geschdigten. 3. Die Strafkammer hat die zur Tatzeit noch nicht geltende Strafvorschrift des § 263 Abs. 3 StGB n.F. angewandt. Nach § 2 Abs. 3 StGB wrde dies die Darlegung des Landgerichts voraussetzen, daû diese milder als § 263 StGB a.F. ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. gegeben gewesen wre. Obgleich der von der Rechtspr e - chung fr die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich an Hand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.) von der Strafkammer nicht angestellt worden war, beruht hierauf das Urteil nicht. Der Senat kann ausschlieûen, daû die Strafkammer angesichts der a u - ûerordentlich hohen Schden bei den einzelnen Fllen einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint htte. 4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB bege g - net keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur vorgetuschten Berufst - tigkeit, bei der die zur Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nicht angelegt, - 4 - sondern sogleich vom Tter fr sich vereinnahmt worden sind (vgl. BGHR StGB § 70 I Pflichtverletzung 4), liegt hier entgegen den Ausfhrungen des B e - schwerdefhrers in der Gegenerklrung nicht vor, vielmehr wurden die Gelder durchaus in Aktien der F. Inc. angelegt; lediglich ber deren Wert ist g e - tuscht worden. Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy