BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 228/09 vom 13. August 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu I. und II. BGHSt: ja nur zu I. und II. Ver366ffentlichung: ja nur zu I. und II. ______________________________ StGB 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, 247 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 1. Der in eine andere Sprache 374bersetzte Leitspruch einer ehemaligen national-sozialistischen Organisation ist kein Kennzeichen, das der Originalparole im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln 344hnlich ist. 2. Der Name einer Vereinigung oder Organisation nach 247 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ist als solcher kein Kennzeichen im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB. BGH, Urt. vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09 - LG Gera in der Strafsache gegen - 2 - wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juli 2009 in der Sitzung am 13. August 2009, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 30. Juli 2009 - , Oberstaatsanwalt - bei der Verk374ndung am 13. August 2009 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 12. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, so-weit eine Entscheidung 374ber die Anordnung der Einziehung un-terblieben ist. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 Tages-s344tzen zu je 35 200 verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-st374tzten Revisionen. W344hrend der Angeklagte das Urteil insgesamt angreift und sich insbesondere gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur subjekti-ven Tatseite wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit be-schr344nkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision allein die 1 - 5 - Nichtanordnung der Einziehung der sichergestellten 100 schwarzen T-Shirts, die u. a. die Aufschrift "Blood & Honour" aufweisen. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 2 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Die rechtsextremistische Vereinigung "Blood & Honour Division Deutsch-land" ist aufgrund der Verf374gung des Bundesministers des Innern vom 12. September 2000 seit dem 13. Juni 2001 bestandskr344ftig verboten, da sich die Aktivit344ten der Vereinigung gegen die verfassungsm344337ige Ordnung und den Gedanken der V366lkerverst344ndigung richteten. Der Angeklagte, dem dieses Ver-bot bekannt war, transportierte am 16. September 2005 in seinem Fahrzeug 100 schwarze T-Shirts in unterschiedlichen Gr366337en, die zum Verbreiten be-stimmt waren. Die T-Shirts waren wie folgt bedruckt: Die Vorderseite wies den roten Schriftzug "Blood & Honour/C18" auf, ferner in wei337er Farbe eine Hand mit Revolver und darunter wieder in roter Schrift "support your local section". Auf der R374ckseite waren die Schriftz374ge "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice" aufgedruckt. Dass es sich bei den Worten "Blood & Honour" um die englische 334bersetzung der Parole "Blut und Ehre" der Hitlerjugend han-delte, war dem Angeklagten bekannt. Die T-Shirts wurden anl344sslich einer Poli-zeikontrolle sichergestellt. 4 2. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die auf den T-Shirts aufgedruckten Worte "Blood & Honour" seien als wortgetreue 334bersetzung dem Leitspruch der Hitlerjugend ("Blut und Ehre") zum Verwechseln 344hnlich im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Um-standes die Gegenst344nde vorr344tig gehalten, indem er sie in seinem Fahrzeug 5 - 6 - zum Zwecke des nachfolgenden Verbreitens transportiert habe. Er habe sich deshalb gem344337 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB wegen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialisti-schen Organisation strafbar gemacht. Den in der Anklageschrift erhobenen weitergehenden Vorwurf eines tat-einheitlich begangenen Versto337es gegen ein Vereinigungsverbot nach 247 85 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 6 II. Revision des Angeklagten 7 Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (247 86 a StGB) nicht. 8 1. Die auf den sichergestellten T-Shirts auf der Vorder- und R374ckseite aufgebrachte englische Wortkombination "Blood & Honour" ist dem von der Hit-lerjugend als ehemaliger nationalsozialistischer Organisation (Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945; BGH NStZ-RR 2009, 13) gebrauchten Leitspruch "Blut und Ehre" nicht zum Verwechseln 344hnlich im Sinne des 247 86 Abs. 2 Satz 2 StGB (i. V. m. 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 247 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die ge-genteilige Auffassung der Strafkammer ist mit der Auslegung, die dieses Tatbe-standsmerkmal durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf den Schutzzweck und die Wortlautgrenze der Norm gefunden hat, nicht verein-bar. 9 a) 247 86 a StGB dient der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedr374ckten Wiederbelebung bestimmter verfassungs-feindlicher Organisationen. Als abstraktes Gef344hrdungsdelikt wehrt die Vor- 10 - 7 - schrift Gefahren ab, die allein mit dem 344u337eren Erscheinungsbild solcher Kenn-zeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364, 373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). An diesem Schutzzweck orientiert sich die Wortauslegung des Begriffs der "304hnlichkeit" im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach sind nur sol-che Parolen, wie auch sonstige Kennzeichen, "zum Verwechseln 344hnlich", de-nen ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer 304hnlichkeit mit dem Original zukommt. Erforderlich ist hierf374r eine objektiv vorhandene 334bereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters, H366rers oder Lesers eine Verwechslung mit dem Original m366glich sein. Daf374r gen374gt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbildes in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem un-befangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkenn-zeichens vermittelt wird (BGH NStZ 2003, 31, 32; BGH NJW 2005, 3223 f.; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). Erforderlich ist ferner, dass das Vorbild tats344chlich als Kennzeichen einer verbotenen Organisation existiert. Reine Fantasiekennzeichen, die nur den Anschein der Zuordnung zu einer Organisation erwecken, werden von dem Tatbestand nicht erfasst (BGH NJW aaO). 11 b) Eine diesen Ma337st344ben gen374gende 304hnlichkeit mit dem Originalleit-spruch der Hitlerjugend weist die englische Wortkombination "Blood & Honour" nicht auf. Dabei kommt es - anders als beim Gebrauch der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" (BGH NJW aaO) - hier nicht entscheidend darauf an, dass das Begriffspaar in einen Gesamtkontext eingebettet war. Denn selbst bei sei-ner isolierten Betrachtung ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Losung der Hitlerjugend ausgeschlossen. 12 - 8 - aa) Die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsf344higkeit im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB besteht, erfordert nach den oben dargelegten Auslegungsgrunds344tzen einen Gesamtvergleich des urspr374nglichen Kennzei-chens mit dem neu geschaffenen. Zu ber374cksichtigen sind hierbei alle wesentli-chen Merkmale, die das Original pr344gen. Ergibt dieser Vergleich, dass das Vor-bild infolge der vorgenommenen Ver344nderungen oder Erg344nzungen eine so starke Verfremdung erfahren hat, dass sein urspr374ngliches Erscheinungsbild in den Hintergrund tritt oder dass es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt ver-liert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht (BGH NJW aaO; BVerfG aaO; Reuter, Verbotene Symbole S. 147). Dies entspricht der Intention des Ge-setzgebers, der durch die Einf374hrung des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich die Strafbarkeit leicht abgewandelter Symbole nationalsozialistischer Organisa-tionen sicherstellen wollte (BTDrucks. 12/6853 S. 23). 13 bb) Einen solchen Gesamtvergleich hat das Landgericht nicht angestellt. F374r eine Verwechslungsgefahr hat es vielmehr als allein ausreichend erachtet, dass das Begriffspaar "Blood & Honour" in der wortgetreuen 334bersetzung den gleichen Sinngehalt aufweist wie die Losung "Blut und Ehre" der Hitlerjugend. Dem kann nicht gefolgt werden. 14 Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gebrauch der englischen Spra-che in weiten Teilen der Bev366lkerung gel344ufig ist und die Erfassbarkeit der Be-deutung der Begriffe hier zudem dadurch beg374nstigt wird, dass das Wort "blood" im Klang- und Schriftbild dem deutschen Wort "Blut" durchaus 344hnelt und das englische Wort "honour" im deutschen Sprachgebrauch vergleichbare Ankl344nge findet, etwa in "honorig" im Sinne von ehrenhaft. Der Senat sieht auch, dass die Parolen metrisch 374bereinstimmen und die englischen Worte in einen auch im 334brigen nationalsozialistischen Kontext eingebettet sind. Der Gebrauch der Zahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine gel344ufige 15 - 9 - Verschl374sselung f374r die Buchstaben AH (= Adolf Hitler), die an erster und achter Stelle des Alphabets stehen. Durch diese Umst344nde wird zwar - fraglos gewollt - ein leicht erkennbarer Zusammenhang zur Losung der Hitlerjugend hergestellt. Dies reicht indes f374r eine Verwechslungsf344higkeit im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus (ebenso Reuter aaO S. 172). Die englische 334bersetzung stellt nicht nur eine leichte und deshalb verwechselbare Abwandlung des Vorbilds dar, sondern be-wirkt - was das Landgericht in seine Abw344gung nicht einbezogen hat - eine grundlegende Umgestaltung des Symbolgehalts des Kennzeichens, das in die-ser neu geschaffenen Form von der Hitlerjugend nie benutzt wurde. Die 334bereinstimmung beider Kennzeichen ersch366pft sich letztlich im identischen Sinngehalt. Dieser hat jedoch den Leitspruch der Hitlerjugend nicht allein ge-pr344gt. Vielmehr ist diese Losung, wie alle Parolen ehemaliger nationalsozialisti-scher Organisationen, untrennbar mit dem Gebrauch der deutschen Sprache verkn374pft, die s344mtlichen NS-Leitspr374chen eine unverwechselbare Pr344gung ver-liehen hat. Das typische Erscheinungsbild der Parole der Hitlerjugend wird durch die 334bersetzung in die englische Sprache (oder in andere Sprachen) deshalb grundlegend ver344ndert. Sie verliert dadurch den sie pr344genden Sym-bolcharakter. Durch die 334bertragung in eine andere Sprache ist deshalb ein neues Kennzeichen entstanden, das in dem Vorbild keine Entsprechung findet. 16 Derart umgestaltete Symbole unterfallen jedoch nicht dem Schutzzweck des 247 86 a StGB. Die Vorschrift dient nicht dazu, jedwedes Bekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen oder nationalsozialistischen Organisation unter Strafe zu stellen (vgl. Reuter aaO S. 151), sondern tabuisiert lediglich tats344chlich existie-rende oder diesen zum Verwechseln 344hnliche Symbole dieser Organisationen. Daf374r reicht es nicht aus, dass das neue Kennzeichen lediglich einen Bezug zu dem Originalkennzeichen herstellt, aber nicht mehr dessen typischen Symbol- 17 - 10 - charakter vermittelt. Auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung kommt deshalb eine Verurteilung wegen eines Versto337es gegen 247 86 a StGB nicht in Betracht. 2. Der Angeklagte kann sich jedoch - was im Urteil uner366rtert geblieben ist - deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-sationen strafbar gemacht haben, weil die T-Shirts, die er zum Verbreiten vorr344-tig hielt, mit dem Namen der im Sinne des 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Deutsch-land unanfechtbar verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" bedruckt waren. 18 a) Allerdings ist der Name einer Vereinigung als solcher, sofern nicht weitere Umst344nde hinzutreten, kein Kennzeichen im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB (str.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. 247 86 a Rdn. 3 a; aA Steinmetz in M374nchKomm-StGB 247 86 a Rdn. 7; Reuter aaO S. 140; bejahend f374r die Ab-k374rzung NSDAP: OLG Hamm NStZ-RR 2004, 12; Steinmetz NStZ 2004, 444; Stegbauer JR 2002, 186). 19 Die Rechtsprechung hat zwar mit Blick auf den Schutzzweck der Norm einen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt (BGHSt 52, 364, 371 f.). Kennzei-chen sind danach alle sicht- und h366rbaren Symbole, deren sich die in 247 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgef374hrten Organisationen bedienen und bedient ha-ben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengeh366rig-keit ihrer Anh344nger hinzuweisen. F374r die Kennzeicheneigenschaft kommt es dabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt (vgl. BGHSt 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverf344nglichen Zusammenh344ngen Verwendung findet (vgl. zum stilisierten Keltenkreuz BGHSt 52, 364). Ma337geblich f374r die Begr374n-dung der Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation ein be- 20 - 11 - stimmtes Kennzeichen durch 334bung oder durch einen formalen Autorisierungs-akt als Symbol zu eigen gemacht hat. Der Wortlaut des 247 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB setzt aber mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Bestimmtheit der Norm (Art. 103 Abs. 2 GG) der Auslegung des Kennzeichenbegriffs eine 344u337erste Grenze, die nicht 374berschritten werden darf (BVerfGE 64, 389, 393 f.). Bei der Ausle-gung darf deshalb nicht au337er Acht gelassen werden, dass das Gesetz - wenn-gleich nicht abschlie337end, aber dennoch beispielhaft - markante Kennzeichen aufz344hlt, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformst374cke, Parolen und Gru337for-men, die dem Tatbestand unterfallen sollen. Durch diese Aufz344hlung wird je-doch gleichzeitig die Reichweite des Tatbestands bestimmt. Dies bedeutet, dass von der Vorschrift nur solche k366rperlichen und nichtk366rperlichen Erken-nungszeichen erfasst werden, die einen den beispielhaft aufgef374hrten Kennzei-chen entsprechenden Symbolcharakter aufweisen. Erforderlich ist deshalb, dass sie einen gedanklich an das 344u337ere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch 374ber dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermitteln (Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts S. 94). Anerkannt ist dies etwa f374r Lieder und Kopfbilder von Personen, die sinnbildhaft f374r eine Organisation oder Vereinigung stehen (vgl. BGH MDR 1965, 923 - f374r das Horst-Wessel-Lied und das Kopfbild Hitlers; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 - f374r den Anfang des Horst-Wessel-Liedes; ablehnend hingegen f374r das Kopfbild von Rudolph He337: OLG Rostock NStZ 2002, 320). 21 Jedenfalls der blo337en, nicht abgek374rzten Namensbezeichnung einer Ver-einigung kommt ein solcher 374ber den Informationsgehalt hinausgehender Sym-bolcharakter nicht zu. Sie ersch366pft sich vielmehr darin, die Vereinigung zu be-nennen, ohne dar374ber hinaus, vergleichbar mit den im Gesetz aufgef374hrten Kennzeichen, in symbolhafter Weise zu wirken (vgl. Fischer aaO). 22 - 12 - b) Anders verh344lt es sich freilich dann, wenn sich eine Vereinigung zur Namensgebung einer Parole oder einer Gru337formel bedient, die ihrerseits Symbol einer anderen verbotenen Organisation ist oder einem solchen Kenn-zeichen im oben dargestellten Sinn jedenfalls 344hnelt. Dadurch, dass ein verbo-tenes Sinnbild von einer anderen Vereinigung als Name verwendet wird, verliert es nicht seinen urspr374nglichen Kennzeichencharakter. Die Tatbestandsvoraus-setzungen des 247 86 a StGB sind dar374ber hinaus auch dann erf374llt, wenn der Name der verbotenen Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftz374gen darge-stellt wird (vgl. etwa f374r die Sigrunen der SS und des Jungvolks BGH NStZ 1983, 261 und MDR bei Schmidt 1986, 177). Durch eine solche Modifikation wird dem Namen einer Vereinigung regelm344337ig auch der Charakter eines Sinn-bildes verliehen. 23 Mit der zuletzt genannten M366glichkeit hat sich das Landgericht nicht aus-einander gesetzt. Ob die Schriftz374ge des Namens der verfassungswidrigen Or-ganisation "Blood & Honour" auf den T-Shirts gestalterisch hervorgehoben wa-ren und hierdurch einen die Vereinigung kennzeichnenden Symbolcharakter erfahren haben, kann den Gr374nden des angefochtenen Urteils nicht entnom-men werden. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob unter dem Ge-sichtspunkt einer symbolhaften Namensverwendung eine Strafbarkeit des An-geklagten nach 247 86 a StGB begr374ndet ist. 24 3. Der Senat verkennt nicht, dass die oben unter II. 1. und 2. a) gefunde-nen Ergebnisse zur Konsequenz haben, dass die Verwendung 374bersetzter NS-Parolen und gestalterisch nicht modifizierter Namen verfassungswidriger Verei-nigungen oder ehemaliger NS-Organisationen unabh344ngig von den Gesamtum-st344nden ihres Gebrauchs unter dem Aspekt des 247 86 a StGB straffrei bleiben. Nicht auszuschlie337en ist deshalb, dass einschl344gige Kreise diesen Umstand f374r 25 - 13 - ihre Zwecke missbrauchen. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, bei der Auslegung des 247 86 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB unter Versto337 gegen den Be-stimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG die 344u337erste Wortlautgrenze der Vorschrift zu 374berschreiten. Dessen h344tte es jedoch bedurft, um f374r solche Fall-gestaltungen eine Strafbarkeit nach 247 86 a StGB zu begr374nden. Hinzu kommt zum einen, dass auch das Bed374rfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen eine Ausdehnung des Tatbestands auf den fremd-sprachigen Gebrauch von NS-Parolen spricht. Die Tatbestandsm344337igkeit hinge bei diesen Fallgestaltungen entscheidend davon ab, ob die jeweilige Sprache, in die der Leitspruch 374bersetzt ist, einen ausreichenden Verbreitungsgrad in der Bev366lkerung erfahren hat, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB begr374nden zu k366nnen. Ob und wann dies der Fall ist, wird sich jedoch nicht zuverl344ssig bestimmen lassen, so dass im Einzelfall die Vor-hersehbarkeit strafbaren Verhaltens nicht mehr hinreichend gew344hrleistet w344re. 26 Wollte man zum anderen schon den blo337en Namen einer von 247 86 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 StGB erfassten Organisation dem 247 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB subsumieren, so h344tte dies eine ausufernde, mit dem Schutzzweck des 247 86 a StGB kaum mehr zu rechtfertigende Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge. Denn damit w374rde beispielsweise schon jede 366ffentliche Nennung dieses Na-mens, die nicht der Sozialad344quanzklausel des 247 86 a Abs. 3 i. V. m. 247 86 Abs. 3 StGB unterf344llt, vom objektiven Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. 27 Im 334brigen sind Sachverhalte wie die vorliegenden nicht notwendiger-weise straffrei. Werden die Namen verfassungswidriger oder ehemaliger natio-nalsozialistischer Organisationen oder 334bersetzungen von NS-Parolen etwa in einem propagandistischen Zusammenhang gebraucht, kommt eine Strafbarkeit 28 - 14 - nach 247 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 StGB in Betracht. Zudem k366nnen Verhal-tensweisen wie die hier zu beurteilenden als Versto337 gegen das Vereinigungs-verbot dem Tatbestand des 247 85 StGB unterfallen (siehe 4.). 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 29 Sollte bei Zugrundelegung der unter II. 2. dargelegten Rechtsgrunds344tze eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen ver-fassungswidriger Organisationen nicht in Betracht kommen, wird zu pr374fen sein, ob er sich des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organi-sationen nach 247 86 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 4 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. In Anbetracht der eindeutig k344mpferischen und aggressiven Tendenzen der Aufschrift auf den sichergestellten T-Shirts (Hand mit Pistole; Verwendung des Begriffs "Combat" f374r Kampf bzw. Schlacht in Verbindung mit der Verschl374sse-lung "18" f374r die Initialen Adolf Hitlers) erscheint eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht fern liegend. Der neue Tatrichter wird sich daher unter Ber374ck-sichtigung der Anforderungen, die an die Anwendbarkeit dieses Tatbestands zu stellen sind, mit dem Aussagegehalt der auf den T-Shirts aufgebrachten Schrif-ten und Abbildungen auseinander zu setzen haben (vgl. BGHSt 8, 245, 247; 12, 174, 175; 23, 64, 72 f.). Schlie337lich wird zu erw344gen sein, die nach 247 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung des 247 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 2. Alt. StGB wieder in das Verfahren einzubeziehen. 30 Sollte der Angeklagte erneut verurteilt und wieder eine Geldstrafe ver-h344ngt werden, verweist der Senat zur Frage der Bemessung der Tagessatzh366-he auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts. 31 - 15 - 5. Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die der Verurteilung zugrunde liegenden, f374r sich rechtsfehlerfreien Feststellungen, da das Landge-richt diese allein mit Blick auf die Verurteilung nach 247 86 a StGB getroffen und daher den tats344chlichen Umst344nden keine Aufmerksamkeit zugewendet hat, die f374r eine Aburteilung der Tat als Verbreiten von Propagandamitteln verfas-sungswidriger Organisationen nach 247 86 StGB bzw. als Versto337 gegen ein Ver-einigungsverbot nach 247 85 StGB bedeutsam sein k366nnen . 32 III. Revision der Staatsanwaltschaft 33 Das Rechtsmittel ist wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Ein-ziehung der sichergestellten T-Shirts beschr344nkt. Es f374hrt zum Erfolg. Die T-Shirts h344tten auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts nach 247247 92 b, 74, 74 d StGB eingezogen werden k366nnen. Die gebotene Ermessens-entscheidung hat das Landgericht - ersichtlich versehentlich - nicht getroffen. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar. Zwar erweist sich die Auffassung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, so dass das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben ist. 34 - 16 - Da jedoch aufgrund neu zu treffender Feststellungen noch eine Verurteilung des Angeklagten in Betracht kommt, die eine Einziehung der T-Shirts als weite-re Rechtsfolge zul344sst, muss die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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