BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 228 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 25. Januar 2013 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; jedoch blei ben die zugehörigen Festste l- lungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Re vision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mi t seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils au f die Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbu n- desanwalt hat insoweit in seiner Antragss chrift ausgeführt: " D ie Strafkammer (hat) keine Feststellung dazu getroffen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelgeschäften 'Erlangten' im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und hat demzufolge auch die Prüfung unterlassen, ob aufgrund der Hä rtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil unte r- bleiben kann (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 73c Rn . 4ff). Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte - so die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen - von 2008 bis 2009 und ab 2011 arbeitslos war (UA S. 9). Zu seinen Einkommens - und Vermögensverhältnissen, insbesondere auch etwaigen Unterhaltspflic h- ten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Kind, verhält s ich das Urteil nicht. Ebensowenig sind dem Urteil - oder dem Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe - Anhaltspunkte über die Sicherste l- lung von Vermögenswerten des Angeklagten nach § 111b ff StPO zu entnehmen, was Aufschluss über die derzeitige Vermögenssitu ation des Angeklagten hätte geben können." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 4
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