BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 228/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2013 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen Totschlags und vorsätzl i- chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat den aus der Entscheid ung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s lernten sich der Angekla g- te und das spätere Opfer, S . , vor Pfingsten 2011 kennen und ve r- lie bten sich ineinander. D ie Beziehung war jedoch alsbald von Streitigkeiten geprägt, da der Angeklagte sehr eifersüchtig war und versuchte, S . Vorschriften hinsichtlich ihrer Lebensführung zu machen, was die b e- rufstätige, selbstbewusste und du rchsetzungsfähige Frau nicht ohne W eiteres hinnahm. Im Rahmen der Streitigkeiten, in deren Verlauf sie den Angeklagten manchmal auch mit Ohrfeigen "zurechtwies", setzte sich S . meist durch, während sich der Angeklagte, der sich ihr wegen sein er Arbeitslosigkeit und seines steten Geldmangels ohnehin unterlegen fühlte, fügte. Das Tat - wochenende wollten der Angeklagte und S . gemeinsam verbri n- gen. Um dieses Zusammensein großzügig zu finanzieren, hatte der Angeklagte u.a. ihren Bruder ersucht, ihm Geld zu leihen, was am Freitagabend zu erne u- tem Streit führte, bei dem S . ihn wieder ohrfeigte. Als sie am fo l- genden Morgen zum Einkaufen aufbrach, übergab ihr der Angeklagte, um sich an der Finanzierung der gemeinsa men Haushaltsführung zu beteiligen, zwei 50 - Scheine, die sie indes zerriss. Seinen Versuch, über "Smalltalk" und eine Umarmung eine Annäherung zu erreichen, wies sie mit dem Bemerken zurück, dass sie keinen Respekt mehr vor ihm habe und sie nicht mehr zusamme n- passten. Dabei versetzte sie ihm erneu t eine Ohrfeige. Nun packte er S . , so dass beide zu Boden fielen. Spätestens jetzt fasste der Angekla g- te den Entschluss, S . zu töten. Er griff noch liegend in eine Küchenschublade, entnahm ihr ein Messer und fügte seine m Opfer damit si e- ben Stich - und vier Schnittverletzungen zu, von denen die gefährlichsten einen Lungenlappen verletzten und den Herzbeutel öffneten, was binnen einer Minute zum Tod der S . führte. Der Angeklagte war bei dieser Tat au f- g rund eines Affektes nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit im Si n- ne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Danach fuhr der Angeklagte, ohne 2 - 4 - im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, nach Jülich und von dort zu seinem Br u- der nach Baden - Baden. Da s Landgericht hat die Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren für den Totschlag dem oberen Bereich des Rahmens des § 213 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB hat es verneint, weil der Angeklagte auch früher Ohrfeigen hingenommen habe, ohne sich zu wehren, und insbesondere die andauernde Ablehnung des Angeklagten durch die sp ä- ter Getötete während des Wochenendes, ihr geäußerter Respektverlust und das endgültige Beziehungsaus tatauslösend waren. Die Würdigung der G e- samtumstände ein schließlich des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB führe jedoch zur Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB. 2. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 1. A lt. StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB genügen zwar grundsätzlich nur solche Provokat i- onen, die auf der Grundlage aller da für maßgebenden Umstände unter objekt i- ver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind; denn der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Ve r- nichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Misshandlung oder Beleidigung und auch der auf die tatauslösende Situat i- on zulaufenden Entwicklung der Täter - Opfer - Beziehung nicht zu niedrig anz u- setzen. Mit dieser Maßga be kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als 3 4 5 - 5 - gravierend einzustufende Provokation dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" brachte (s t. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN). Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aller für die Beu r- teilung maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 239/89, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat lediglich den durch die später Getötete bekundeten Respek t- verlust und das endgültige Beziehungsaus als tatauslösend bewertet. Dag e- gen misst es offensichtlich der Ohrfeige kein wesentliches tatbestimmendes Gewicht bei. Indes hätte es die gesamte Entwicklung der Beziehung zwischen der später Getöteten und dem Angeklagten in den Blick nehmen und prüfen müssen, ob die dem Angriff des Angeklagten auf sein Opfer unmittelbar vorausgehende Ohrfeige im Zusammenwirken mit dem geäußerten Respek t- verlust vor dem Hintergrund früherer - auch tätlicher - "Zurechtweisungen" des sich immer wieder fügenden Angeklagten nicht "das Fass zum Überlaufen brachte", we shalb bei einer sachgerechten Bewertung aller maßgebenden Umstände, die immerhin beim Angeklagten so starke Affekte auslösten, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB möglich erweise gegeben waren. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat, auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat zwar die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlag s nach § 213 2. Alt. StGB angenommen. Dabei hat es jedoch 6 7 - 6 - den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Beurteilung einb e- zogen, der somit gemäß § 50 StGB für eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung stand. Es erscheint indes möglich, dass die Strafkammer, hätte sie die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB bejaht, den Strafrahmen des § 213 StGB erneut nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine geringere Strafe verhängt hätte. Eine so l- che weitere Mild erung des Strafrahmens ist hier auch nicht grundsätzlich au s- geschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldf ähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN). - 7 - 4. De r Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermögl i- chen. Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8
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