BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/00 vom 28. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des B e - schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2000 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen une r - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e - ringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatei n - heit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge a n - genommen und einen minderschweren Fall abgelehnt. Der Vorwurf des b e - waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdrängt jedoch unter den hier gegebenen Tatumständen den der unerlaubten Einfuhr als einen unsel b - ständigen Teilakt des Handeltreibens (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.). Der Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß, da - 3 - das Landgericht die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen hat und das Tatunrecht unverändert bleibt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob die durch Urteil des Amt s - gerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1999 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten wegen der Zäsurwi r - kung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, nämlich eine Gesamtstrafe aus der Strafe dieses Urteils und der im Fall II. 1 der Urteilsgrü n - de verhängten Strafe, und eine weitere Gesamtstrafe aus den in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Die unterlassene Bildung von zwei Gesamtstrafen würde den Angeklagten unter den gegebenen Umständen jedoch nicht beschweren. Im übrigen h at die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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