BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/07 vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 28. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 30. Januar 2007 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen eine Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung ma-teriellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un- 3 - 3 - terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und der von ihm angestrebten Drogenentw366hnungsbehandlung dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt gegeben sind. Diese Pr374fung hat das Landgericht unterlassen, obwohl nach 247 64 Abs. 1 StGB diese Ma337regel zwingend angeordnet werden muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-nem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 5 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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