BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a.; hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gew344hrung recht-lichen Geh366rs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlus-ses vom 8. Juli 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesan-walts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Erg344nzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts n344her Stellung genommen. Der hiergegen erhobe-ne Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO ist nicht begr374ndet. 1 Der Antrag ist darauf gest374tzt, dass der Senat auf Einzelausf374hrungen eines weiteren Verteidigers zur Sachr374ge, die dieser erst nach der Stellung-nahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Ver-werfungsbeschluss nicht ausdr374cklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, dass der Senat diese Ausf374hrungen nicht zur Kenntnis genommen habe. 2 Ein Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausf374hrun-gen zur Sachr374ge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und im Ergebnis f374r offensichtlich unbegr374ndet gehalten. N344her be- 3 - 3 - gr374nden musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be-schlussverfahren nach 247 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Be-schwerdef374hrer die Gr374nde f374r die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi-sionsbegr374ndung (247 344 Abs. 1 StPO) anf374hrt. Hierzu nimmt die Revisions-staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean-standungen nicht f374r durchgreifend erachtet - die hierf374r ma337gebenden Gr374nde in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels n344her dar. Folgt das Revisi-onsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begr374ndung be-darf. Dieses System kann der Beschwerdef374hrer nicht dadurch au337er Kraft set-zen, dass er seine Sachr374ge w344hrend der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht wei-ter ausf374hrt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die M366glichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi-zierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdef374hrer gem344337 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausf374hrungen zur Kenntnis nimmt und pr374ft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gr374nde, aus denen seine Beanstandungen f374r nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer-den (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachtr344glichen Ausf374hrungen zur Sachr374ge die Akten an die Staatsanwaltschaft zur374ckzugeben, damit diese ihre Antragsschrift erg344nzt. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy