BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 24. Januar 2008 werden verworfen; je-doch werden die Schuldspr374che dahin neu gefasst, dass im Fall A. II. 1. der Urteilsgr374nde a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer r344uberischer Erpressung und unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe und b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tatein-heit mit besonders schwerer r344uberischer Erpressung schuldig ist. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Der n344heren Er366rterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Ange-klagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgr374nde. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldb366rse des Zeugen H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgef374hrte Schuss-waffe im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst da-nach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erf374llt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der T344ter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen h344tte laden k366nnen (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in M374nchKomm-StGB 247 250 Rdn. 63 m. w. N.). 2 Dies ber374hrt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe sp344testens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldb366rse von dem Angeklagten D. zur374ckholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - ein, was f374r ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 250 Rdn. 18 m. w. N.). 3 Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe er-halten habe - das Verwenden der Schusswaffe f374r diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erf374llt angesehen. Hinsichtlich der sich anschlie337en-den r344uberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hinge- 4 - 4 - gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifika-tion des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessi-ven Mitt344terschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO 247 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss f374r den Zeugen He. ent-standene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abge-gebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen beteiligte. Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfor-dert (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zure-chenbar, war wegen der Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw. 5 - 5 - "besonders schwere r344uberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mitt344-terschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteils-formel dagegen entbehrlich und hat aus Gr374nden der 334bersichtlichkeit zu un-terbleiben (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 24). Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy