BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gem344337 247 356a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts D374sseldorf vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, nachdem der darauf ge-richtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 den Verteidigern des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerkl344rung vom 25. Juni 2010 vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 26. Juli 2010 eingegange-nen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO und tr344gt hierzu vor, der Senatsbeschluss ber374cksichtige nicht das Revisions-vorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung nach 247 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gew344hrt worden, wo-zu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe. 1 Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen noch sonst den An-spruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. 2 - 3 - Der Senat hat mit der Formulierung "nach 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374n-det" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begr374ndeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die ma337gebli-chen Gr374nde f374r die Zur374ckweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 3 Dabei ist es unsch344dlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antrags-schrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung h344tte zu-mindest nach 247 31 BtMG analog gew344hrt werden m374ssen, nicht ausf374hrlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Se-nats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtli-chen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. M344rz 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um rechtlich eher fernliegende Erw344gungen handelt. 4 - 4 - Die Nichtanwendung des 247 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil ebenso ausdr374cklich er366rtert wie die als strafmildernd ber374cksichtigten Angaben des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Ge-neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdr374cklicher Erw344hnung der strafmildernd gewerteten Aufkl344rungsbem374hungen die aus seiner Sicht ma337geblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten enth344lt, dargelegt. Das war hier ausreichend. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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