ECLI:DE:BGH:2017:270717B3STR229.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/17 vom 27. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 25. November 2016 wird a) das Verfahren in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklag te wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheit s- strafe von sechs Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rec htsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in Tateinheit mit Bedr o- hung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des G e- neralbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidung sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestell t, weil das Landgericht im Hinblick auf die insoweit verhängten kurzen Freiheitsstrafen nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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